Rz. 1329

Die Frage, ob bzw. wie sich der Sonderurlaub auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen, z.B. auf Prämien-/Tantiemezahlungen oder die betriebliche Altersversorgung auswirkt, hängt davon ab, ob der jeweilige Tatbestand der anspruchsbegründenden Norm an die Erbringung der Arbeitsleistung oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Um Unklarheiten über das Bestehen solcher Sonderzahlungsansprüche zu vermeiden, sollte in der vertraglichen Vereinbarung über die Gewährung des Sonderurlaubes auch hierüber eine Regelung aufgenommen werden. Zu achten ist darauf, dass durch eine solche Regelung keine zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Ansprüche, die an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, abgeschnitten werden dürfen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbracht hat oder nicht (z.B. Treueprämien).[2892]

[2892] BAG 8.3.1994 – 9 AZR 49/93, AP Nr. 5 zu § 47 SchwbG 1987.

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