OFD Münster, 14.7.2008, S 2332 - 147 - St 22 - 31

Das BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1065 wurde überarbeitet und durch ein neues BMF-Schreiben vom 5.2.2008, BStBl 2008 I S. 420 ersetzt.

Nachfolgend wird ein Überblick über die Änderungen der betrieblichen Altersversorgung anhand des BMF-Schreibens vom 5.2.2008 sowie aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Gesetzesänderungen gegeben. Dabei werden in den Überschriften die entsprechenden Randziffern des neuen BMF-Schreibens zitiert.

 

1. Anwendungsregelungen (Rz 295 bis 297)

Das BMF-Schreiben vom 5.2.2008 ist mit Wirkung ab 1.1.2008 anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 wird mit Wirkung ab 1.1.2008 aufgehoben.

Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden (Altzusagen), ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Versorgungsordnungen noch die Möglichkeit einer Elternrente oder der Beitragserstattung einschließlich der gutgeschriebenen Erträge an die in Rz 186 genannten Personen bei Versterben vor Erreichen der Altersgrenze und lediglich für die zugesagte Altersversorgung, nicht aber für die Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung die Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist.

Neuzusagen (Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden), die aufgrund von Versorgungsordnungen erteilt werden, die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 5.2.2008 nicht erfüllen, sind steuerlich nicht mehr als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen. Eine steuerliche Förderung hierfür ist nicht mehr möglich.

Im Falle der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. für (Alt-) Direktversicherungen wird der Bezugskreis der Berechtigten nicht eingeschränkt.

 

2. Allgemeine Begriffserläuterungen (Rz 183, früher Rz 154)

Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), die Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) oder der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) in Betracht (Rz 183 BMF-Schreiben vom 5.2.2008). Dabei führen die Durchführungswege über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu einem sofortigen Zufluss von Arbeitslohn (Rz 189 BMF-Schreiben vom 5.2.2008), der durch verschiedene Steuerbefreiungsvorschriften begünstigt ist.

 

2.1. Vererblichkeit – Begünstigte bei der Hinterbliebenenversorgung (Rz 183, 186, 187, 188, früher Rz 154, 157, 158, 159)

Es wird klargestellt, dass eine betriebliche Altersversorgung nur bei Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos vorliegt. Dagegen handelt es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung, wenn vereinbart wird, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung an beliebige Dritte erfolgt. In diesem Fall liegt ein (steuerlich nicht begünstigtes) Sparprodukt vor (Rz 183, 187).

Dies gilt für alle Auszahlungsformen (z.B. lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, Einmalkapitalauszahlung und ratenweise Auszahlung) und alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Rz 183).

 

2.2. Altersgrenze bei der Altersversorgung (Rz 185, früher Rz 156)

Die bisherige Untergrenze bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wird für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, angehoben (vom bisher 60. Lebensjahr) auf das 62. Lebensjahr (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl 2007 I S. 554).

Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung zwar das 60. Lebensjahr vollendet hat, die berufliche Tätigkeit aber noch nicht beendet wurde. Dies gilt insbesondere bei der Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.

Die bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber wird durch die Behandlung beim Arbeitnehmer nicht berührt. Das heißt, dass die Pensionsrückstellung für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer aufzulösen ist, es sei denn, dass bereits die Bildung der Pensionsrückstellung auf die Zeit bis zu dem voraussichtlichen Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers verteilt worden ist (R 6a Abs. 11 und 22 EStR 2005).

 

2.3. Berücksichtigung von Kindern (Rz 186, früher Rz 157)

Es werden weitere Regelungen zur Berücksichtigung von Kindern bei der Hinterbliebenenversorgung getroffen. Bisher wurden nur Kinder des Arbeitnehmers i.S. des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG als begünstigte Hinterbliebene zugelassen. Das sind Kinder, die das 18. aber noch nicht das 21. bzw. 25. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos sind, sich in einer Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Berufsausbildungsabschnitten befinden. Nunmehr werden auch Kinder im Sinne des § 32 Abs. 5 EStG berücksichtigt. Das sind Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben oder sich statt dessen für nicht mehr als drei Jahre freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet haben oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hab...

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