Rz. 147

Zu beachten ist, dass der Anwalt auch außergerichtlich hinsichtlich der Eilsache tätig werden kann, also hinsichtlich des Gegenstands, der nachfolgend Streitgegenstand des Arrests oder der einstweiligen Verfügung wird. Es liegen dann auch außergerichtlich zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vor. Für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten ist dies in § 17 Nr. 1a RVG klargestellt. In Zivilsachen ergibt sich letztlich nichts anderes. Ebenso wie einstweilige Verfügung und Hauptsache verschiedene Gegenstände sind und die Gebühren nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG gesondert entstehen lassen, liegen auch außergerichtlich verschiedene Gegenstände vor, die die Geschäftsgebühr gesondert entstehen lassen.[49]

 

Beispiel 80: Außergerichtliche Vertretung zu einer vorläufigen und einer endgültigen Regelung

A hat ein Grundstück, das nur über das Grundstück des B zu erreichen ist. B sperrt sein Grundstück eigenmächtig ab, sodass A sein Grundstück nicht mehr erreichen kann. A beauftragt daraufhin einen Anwalt, der zum einen eine vorläufige Zugangsregelung (Wert: 5.000,00 EUR) herbeiführen und zum anderen eine endgültige Regelung (Wert: 10.000,00 EUR) vereinbaren soll.

Es liegen zwei außergerichtliche Tätigkeiten vor, eine gerichtet auf eine vorläufige Zugangsregelung und eine gerichtet auf eine endgültige Regelung. Der Anwalt erhält daher die Geschäftsgebühr zweimal, einmal aus dem vollen Wert der Hauptsache (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO) und einmal aus dem ermäßigten Wert der Eilsache (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO), jeweils i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG. Ausgehend von einem Wert der Hauptsache von 10.000,00 EUR und einem Wert der vorläufigen Regelung von 5.000,00 EUR ergäbe sich unter Ansatz jeweils einer Mittelgebühr folgende Berechnung:

 
I. Vorläufige Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   501,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR
II. Endgültige Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   921,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 941,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   178,79 EUR
Gesamt   1.119,79 EUR
[49] BGH AGS 2009, 261 = NJW 2009, 2068 = RVGreport 2009, 261.

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