Rz. 21

Es werden homosexuelle und bisexuelle Männer und Frauen, transsexuelle und zwischengeschlechtliche Menschen geschützt (BT-Drucks 16/1780, 31; BAG v. 17.12.2015 – 8 AZR 421/14). Aber auch Heterosexuelle können sich auf das Benachteiligungsverbot des AGG berufen, wenn Homosexuelle bevorzugt werden. Zusammenfassend soll damit die sexuelle Veranlagung und die Selbstbestimmung im Bereich der Sexualität umfassend geschützt werden (Annuß, BB 2006, 1629, 1631; m.w.N.). Aus dem Schutzbereich ausgenommen sind strafrechtlich sanktionierte sexuelle Neigungen wie Pädophilie, Nekrophilie und Sodomie.

Zitat

"Wird eine Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber deshalb benachteiligt, weil sie eine heterosexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen unterhält, so liegt hierin keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihrer sexuellen Identität i.S.v. §§ 1, 7 AGG. Eine Diskriminierung wegen heterosexueller Identität kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber eindeutig nach innen oder außen einen homosexuellen Lebensstil präferiert (ArbG Berlin, 27.1.2010 – 55 Ca 9120/09, n.v.)."

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