"Geschlecht" und "sexuelle Identität" zählen zu den Merkmalen, die § 1 AGG aufführt. Die Abgrenzung zwischen beiden Merkmalen ist nicht immer einfach – bisweilen gibt es Überschneidungen. Uneinigkeit besteht zum Beispiel bei der Frage, ob Transsexuelle unter das Merkmal "Geschlecht" oder "sexuelle Identität" fallen. Das BAG hält beides für möglich.[1] Praktisch hat die Unterscheidung keine Relevanz; alle Merkmale des § 1 AGG sind gleichwertig.

Geschlecht

Grundsätzlich ist das Merkmal "Geschlecht" biologisch zu verstehen. Es bezieht sich auf die biologische Zuordnung zu einem bestimmten Geschlecht, wobei hier ein Spektrum besteht, das von männlich zu weiblich, zwischengeschlechtlich, zweigeschlechtlich und divers reicht.[2]

Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit welchem das Gericht die Existenz eines dritten Geschlechts rechtlich anerkannt hat,[3] ist klar, dass unter das Merkmal "Geschlecht" nicht nur Männer und Frauen fallen.

Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG fallen Benachteiligungen Schwangerer und Mütter auch unter das Merkmal "Geschlecht".

Sexuelle Identität

Das Merkmal "sexuelle Identität" bezieht sich grundsätzlich auf die sexuelle Ausrichtung. Zu den Betroffenen von Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Identität zählen vorwiegend Homosexuelle und Bisexuelle. Wichtig dabei ist, dass es sich bei der sexuellen Präferenz um diejenige handeln muss, die identitätsstiftend ist.[4]

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