Rz. 16

Die nachstehenden Ausführungen gelten – sofern der Mahnantrag durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird – ausschließlich für den Fall der sog. Ersatzeinreichung, falls die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Der Barcode-Antrag erfüllt die Voraussetzung "maschinenlesbare Form", vgl. Rdn 1. Sofern das Barcode-Verfahren gewählt wird, wird am PC der Mahnantrag z.B. unter www.online-mahnantrag.de ausgefüllt und sodann auf Blanko-Papier ausgedruckt. Erforderlich ist dabei, dass ein PDF-Reader installiert ist. Durch die Erstellung und den Ausdruck des Barcode-Antrags ist der Antrag natürlich noch nicht gestellt. Hierzu ist das ausgedruckte Formular bei Gericht einzureichen. Der Barcode-Antrag kann ebenfalls über www.online-mahnantrag.de oder auch über eine der Portalseiten des Gerichts oder Landesregierung aufgerufen werden. Zunächst ist das entsprechende Bundesland auszuwählen, sodann wird bei Versandart "Druck auf Papier (Barcode)" ausgewählt und der Button "Weiter" angeklickt. Sodann können alle Daten wie gewohnt über die dialoggeführten Eingabemasken eingegeben werden. Bevor der Mahnantrag ausgedruckt wird, werden die Daten noch einmal angezeigt, vorgenommene Eintragungen kann man über den Button "Bearbeiten" nochmals korrigieren. Da es unterschiedliche Browser und Browser-Versionen gibt, sollte man bei Problemen mit einem Browser ggf. einen anderen (evtl. auch nur vorübergehend) nutzen. Da keine Antragsdaten gespeichert werden, ist das Barcode-Verfahren gerade für die ersten Schritte sehr gut geeignet. Hier kann man praktisch nichts falsch machen. Solange man den ausgedruckten Barcode-Antrag nicht einreicht, wird weder eine Akte angelegt noch erfolgt irgendeine Bearbeitung der Daten durch das Mahngericht. Beachten Sie beim Ausdrucken bitte, dass der Barcode-Antrag in einer guten Qualität ausgedruckt werden sollte, damit der Barcode auch vom Mahngericht automatisch gelesen werden kann. So sind Knicke in den Barcodes ebenso zu vermeiden wie die Wahl eines Eco-Drucks.

 

Rz. 17

Auf der Seite "Drucken/Signieren" wird dann der Punkt "Drucken" unter "Barcode" ausgewählt; der PDF-Reader erzeugt nun das entsprechende PDF-Formular. Der Barcode-Antrag enthält mindestens drei Seiten; das Deckblatt ist zu unterzeichnen. Alle Seiten werden geheftet und sodann an das im Antrag bezeichnete Mahngericht gesendet. Mahnanträge mittels Barcode können definitiv NICHT per Fax eingereicht werden, da per Fax übermittelte Barcodes in der Regel elektronisch nicht mehr gelesen werden können und die Vorgaben des § 690 Abs. 2 ZPO nach herrschender Meinung nicht erfüllt werden. Wie lange der Barcode-Antrag für Kanzleien noch möglich bleibt, bleibt ebenfalls abzuwarten. Denn spätestens, wenn ab 1.1.2018 Mahnanträge auch ohne qualifizierte elektronische Signatur via beA beim EGVP des jeweiligen zentralen Mahngerichts eingereicht werden können, wird wohl die überwiegende Zahl der "Barcode-Einreicher" umsteigen.

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