Rz. 93

Nach einer Kapitalerhöhung mindestens auf den Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR (vgl. Rdn 31) gelten gem. § 5a Abs. 5 GmbHG die Sonderregeln von § 5a Abs. 14 GmbHG nicht mehr.[296] Eine solche Kapitalerhöhung ist nach der gesetzlichen Konzeption vor allem durch die Umwandlung der gesetzlichen Rücklage nach § 57c GmbHG durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln möglich (vgl. Rdn 262), aber auch durch effektive Kapitalerhöhung (vgl. Rdn 227 ff.). Die Idee der Rücklagenumwandlung hat den Webfehler, dass der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine geprüfte Bilanz zugrunde zu legen ist, die Gesellschaft aber regelmäßig nicht prüfungspflichtig sein wird und für die gesonderte Prüfung erhebliche Kosten anfallen, die die Umwandlung unattraktiv machen.

Bei effektiven Kapitalerhöhungen gibt es keine Beschränkung auf Bareinlagen gem. § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG (vgl. Rdn 89),[297] bis zum Betrag des Mindeststammkapitals gilt aber das Verbot der Sacheinlagen (vgl. Rdn 72).[298] Die Kosten der Kapitalerhöhung sollen nicht als Gründungsaufwand auf die Gesellschaft abgewälzt werden können.[299] Erhöhungen sind auch nach dem "Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren" möglich (vgl. Rdn 257). Nicht völlig geklärt ist, ob Voraussetzung für die Erhöhung eine Voll- oder aber nur eine Mindesteinzahlung nach §§ 56a, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2 S. 1 und 2 GmbHG ist; zahlreiche OLG haben entschieden, dass der Wegfall der Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG nicht von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängt.[300]

Nach Erhöhung kann die Gesellschaft umfirmieren nach § 4 GmbHG, die Firma nach § 5a Abs. 1 GmbHG kann gem. dessen Abs. 5 Hs. 2 beibehalten bleiben.[301] Eine aus einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hervorgegangene klassische GmbH kann also auch nach Beendigung des Sonderstatus unverändert weiter firmieren, "Understatement muss man nicht verbieten".[302] Da die Gesellschaft eine GmbH ist, bedarf es keiner Umwandlung. Die nach § 5a Abs. 3 GmbHG gebildete Rücklage (vgl. Rdn 92) kann, soweit sie nicht für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet wurde, nach der Kapitalerhöhung aufgelöst werden.

[296] Wissmann, § 3 Rn 9, verlangt nicht nur Kapitalerhöhung, sondern Feststellung der Änderung in die reguläre GmbH durch satzungsändernden Beschluss.
[297] BGHZ 189, 154, Rn 19 f.; vgl. zur Begründung, auch in Auseinandersetzung mit den früher abweichenden Auffassungen, 7. Aufl. Rn 8.
[298] BGHZ 189, 154, Rn 14.
[299] OLG Celle v. 12.12.2017 – 9 W 134/17, ZIP 2018, 161 m. Anm. Cziupka, EWiR 2018, 329 (der meint, das sei "zumindest unglücklich formuliert"; richtigerweise könnten diese Kosten als Kapitalerhöhungskosten von der Gesellschaft zu tragen sein, für die Abwälzung der Erhöhungskosten bedürfe es nicht einmal einer Festsetzung in der Satzung, § 26 Abs. 2 AktG sei nicht entspr. anzuwenden).
[300] Vgl. Baumbach/Hueck/Servatius, § 5a Rn 33; Roth/Altmeppen, § 5a Rn 14; Scholz/Westermann, § 5a Rn 16; OLG München GmbHR 2011, 1276; OLG Stuttgart GmbHR 2011, 1275; OLG Hamm GmbHR 2011, 655; OLG Celle v. 17.7.2017 – 9 W 70/17, NZG 2017, 1222 (dort auch zur Versicherung gem. § 57 Abs. 2).
[301] Regierungsbegründung, BT-Drucks 16/6140, S. 32.
[302] Seibert, GmbHR 2007, 673, 676.

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