Rz. 262

§§ 57c57o GmbHG enthalten §§ 53 f. GmbHG (vgl. Rdn 216 ff.) ergänzende Sonderregelungen für Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Diese sind keine effektiven Kapitalerhöhungen durch Zufuhr neuen Geldes, sondern Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital.

Der Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf gem. § 57c Abs. 4 i.V.m. § 53 Abs. 2 GmbHG eines notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafter mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (vgl. Rdn 160). Gem. § 57c Abs. 2 GmbHG muss der Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluss gefasst worden sein. Dem Erhöhungsbeschluss ist gem. § 57c Abs. 3 GmbHG eine geprüfte Bilanz (§§ 57e Abs. 1 und 2, 57f Abs. 2 und 3 GmbHG) zugrunde zu legen,[1013] die sein kann die letzte Jahresbilanz (§ 57e GmbHG) oder eine Zwischenbilanz (§ 57f GmbHG – eine solche ist insb. erforderlich, wenn der Stichtag der letzten Jahresbilanz bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung mehr als acht Monate zurückliegt, § 57f Abs. 1 S. 2 GmbHG).

Die umzuwandelnden Rücklagen müssen in der Bilanz als Kapital- oder Gewinnrücklagen bzw. im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen ausgewiesen sein (§ 57d Abs. 1 GmbHG). Die Umwandlung scheidet aus, soweit die zugrunde gelegte Bilanz einen Verlust (inkl. -vortrag) ausweist (§ 57d Abs. 2 GmbHG).

Gem. § 57h GmbHG kann die Kapitalerhöhung ausgeführt werden durch Bildung neuer oder Erhöhung der Nennbeträge der bestehenden Anteile, was im Erhöhungsbeschluss anzugeben ist. Auch teileingezahlte Anteile nehmen gem. § 57l Abs. 2 GmbHG entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung teil. Gem. § 57j GmbHG stehen die neuen Anteile den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zu.

Die Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses zum Handelsregister müssen gem. § 57c Abs. 4 i.V.m. §§ 54 Abs. 1, 57i GmbHG sämtliche Geschäftsführer (§ 78 GmbHG) vornehmen. Ihr ist gem. § 57i Abs. 1 GmbHG die einschlägige Bilanz beizufügen. Die Anmeldenden müssen versichern, dass keine Vermögensminderung seit dem Bilanzstichtag eingetreten ist, die der Eintragung entgegenstünde. Das Gericht ist gem. § 57i Abs. 3 GmbHG nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die eingereichten Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

[1013] Eine Kapitalerhöhung ohne eine solche Bilanz ist nichtig entspr. § 241 Nr. 3 AktG, nach Thüringer OLG v. 28.1.2016 – 2 W 547/15, GmbHR 2016, 291 soll analog § 242 Abs. 2 AktG mit Ablauf von drei Jahren Heilung eintreten.

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