Rz. 346
Die GmbH kann aufgelöst werden, wenn gem. § 60 Abs. 2 GmbHG ein gesellschaftsvertraglicher oder gem. § 60 Abs. 1 GmbHG ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt, insb. Zeitablauf (Nr. 1), Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Nr. 4) bzw. dessen Ablehnung mangels Masse (Nr. 5), registergerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags[1271] oder der Vermögenslosigkeit[1272] (Nr. 6 bzw. Nr. 7 i.V.m. §§ 399, 394 FamFG) und Beschluss der Gesellschafterversammlung (Nr. 2), der mangels anderer Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf.[1273] Möglich ist auch die Auflösung durch Urteil gem. Nr. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 GmbHG, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende gewichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.[1274] Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere spezialgesetzliche Auflösungsgründe.[1275] Kein Auflösungsgrund ist z.B. (selbst dauerhafte) Führungslosigkeit, vgl. Rdn 108.[1276] Ob Klauseln des Gesellschaftsvertrags zur Kündigung der GmbH zur Auflösung führen sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln: Das GmbHG enthält dazu keine Regelung; solche Klauseln können auch so zu verstehen sein, dass der Kündigende austreten kann oder durch die Kündigung ein anderer Gesellschafter ausgeschlossen werden soll (auflösende Kündigung; Austrittskündigung; Ausschließungskündigung).[1277]
Rz. 347
Nach der früheren h.M. zum deutschen IPR sollte die Verlegung des Verwaltungssitzes[1278] in das Ausland zur Auflösung der Gesellschaft führen.[1279] Das gehört seit dem MoMiG der Vergangenheit an. Eine GmbH wird daher nicht mehr zwangsweise aufgelöst, wenn sie ihren Verwaltungssitz in das Ausland verlegt.[1280] § 4a Abs. 1 GmbHG n.F. stellt aber klar, dass der Registersitz der Gesellschaft unverändert im Inland liegen muss.[1281] Auch bei Verwaltungssitz im Ausland muss die GmbH eine Geschäftsanschrift im Inland (vgl. Rdn 42) beibehalten.[1282] Aus der EuGH-Rspr. Cartesio[1283] folgt mE aus der europarechtlichen Wegzugsfreiheit ein Recht der GmbH, sich identitätswahrend durch Formwechsel in eine Rechtsform eines aufnahmebereiten EU-Mitgliedstaats umzuwandeln – ein Rechtsgrundsatz, dem das deutsche Recht noch nicht entspricht.[1284]
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