Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag der Gesellschaft auf Rückgängigmachung ihrer Löschung im Handelsregister stellt sich der Sache nach nicht als - unstatthafte - Beschwerde gegen den Registereintrag, sondern als eine Anregung auf Einleitung des Verfahrens zur Löschung der Löschungseintragung gemäß § 395 FamFG dar.

2. Die Gesellschaft ist gegen eine ihre Anregung auf Rückgängigmachung ihrer Löschung im Handelsregister ablehnende Entscheidung des Registergerichts beschwerdeberechtigt, weil sie durch die Löschung in ihren eigenen Rechten (hier: materielle Existenz) betroffen ist.

3. Für das Amtslöschungsverfahren ist die bereits im Handelsregister gelöschte Gesellschaft als fortbestehend anzusehen und wird - ungeachtet dessen, dass die Vertretungsmacht ihres bisherigen Geschäftsführers an sich beendet ist - durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin vertreten.

4. Die Löschung der vollzogenen Eintragung der Löschung der Gesellschaft gemäß § 395 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, wovon bei der irrtümlichen Annahme der Vermögenslosigkeit nicht auszugehen ist.

5.

a) Die Verpflichtung des Registergerichts, zur Vermeidung eines wesentlichen Verfahrensmangels dem gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaft die bestehende Absicht einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit bekannt zu machen, besteht nicht, wenn ein inländischer Aufenthalt des vorhandenen Geschäftsführers trotz hinreichender Ermittlungen nicht bekannt ist (hier: Geschäftsführer der Gesellschaft nach Vortrag des Antragstellers unbekannt verzogen; Anfrage des Registergerichts beim Einwohnermeldeamt ohne Erfolg; Anfrage beim Gewerberegister ergibt Abmeldung; laut weiterer Mitteilung des Einwohnermeldeamtes sei der Geschäftsführer nach Aktenlage griechischer Staatsangehöriger und nach Thessaloniki verzogen).

b) Die Bekanntmachung gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft kann auch nicht durch eine Zustellung an die Gesellschaft ersetzt werden, wohl aber an die im Handelsregister eingetragene inländische Geschäftsanschrift erfolgen, allerdings nur wenn davon auszugehen ist, dass dort Empfangsvorkehrungen unterhalten wurden (hier nicht der Fall: keine geschäftliche Betätigung mehr feststellbar, weder Geschäftslokal noch Betriebsstätte vorhanden; Gewerbe abgemeldet) und der Geschäftsführer der Gesellschaft dort als Zustellungsempfänger real in Betracht kommt (hier mit Blick auf den Wegzug nach Griechenland verneint).

c) Ist der Geschäftsführer der Gesellschaft noch im Handelsregister eingetragen (und nach dem Vorbringen der Gesellschaft als solcher noch tätig), so kommt auch eine ersatzweise Zustellung an die Gesellschafter nicht infrage.

6. Die Bekanntmachung der Löschungsabsicht des Registergericht kann unter den vorgenannten Voraussetzungen letztlich nur in dem für die Bekanntmachung von Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 HGB erfolgen.

 

Normenkette

FamFG § 15 Abs. 2 S. 1, §§ 24, 26, 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, 3, § 64 Abs. 1-2, § 379 Abs. 2, § 383 Abs. 3, § 384 Abs. 1, § 393 Abs. 5, § 394 Abs. 2-3, § 395 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1, 2 S. 3, § 66 Abs. 5; ZPO § 170 Abs. 1 S. 2; HGB § 10

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen HRB)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000,-- EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. ist eine am 6.1.1995 gegründete Handelsgesellschaft, die ursprünglich als "K. GmbH" firmierte und den Vertrieb von modischen Textilien, Leder und Accessoires zum Gegenstand hatte. Die Eintragung in das Handelsregister beim AG Düsseldorf erfolgte am 26.1.1995 (HRB.). Nachdem der Unternehmensgegenstand in der Folgezeit mehrfach erweitert worden war und zuletzt auch den Betrieb gastronomischer Einrichtungen aller Art sowie den Weinhandel umfasste, wurde die Firma der Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vom 4.5.2007 geändert. Seither nahm die Beteiligte zu 1. unter der im Rubrum genannten Firma am Rechtsverkehr teil. Gesellschafter der Beteiligten zu 1. waren seit April 2004 E. R. und E. K., als alleiniger Geschäftsführer fungierte durchgängig H. K.. Im Jahre 2006 verlegte die Beteiligte zu 1. ihren Sitz nach Ratingen.

Am 15.5.2013 beantragte der Beteiligte zu 2. die Löschung der Beteiligten zu 1. aus dem Handelsregister und führte zur Begründung die eingetretene Vermögenslosigkeit an. Ausweislich des Antrages ging der Beteiligte zu 2. aus mehreren Gründen von der Vermögenslosigkeit der Beteiligten zu 1. aus. So sei der Geschäftsführer unter der letztbekannten Anschrift postalisch nicht mehr zu erreichen, weil er ins Ausland verzogen sei. Darüber hinaus sei am Sitz der Beteiligten zu 1. keine geschäftliche Betätigung mehr feststellbar. Dort befinde sich auch weder eine Betriebsstätte noch ein Geschäftslokal. Seit August 2012 seien keine Steueranmeldungen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge