Rz. 13

Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile[3]) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

[3] Auch wenn der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht wird, BayObLG NJW-RR 2001, 438.

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