Rz. 201

Der Wiedereinsetzungsantrag ist hinsichtlich der Berufungsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, aufgrund dessen die Berufungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 234 Abs. 2 ZPO). Gem. § 234 Abs. 3 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht mehr beantragt werden, wenn von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet ein Jahr vergangen ist.

 

Rz. 202

 

Hinweis

Bei Überschreitung der Jahresfrist soll jedoch ausnahmsweise Wiedereinsetzung beantragt werden können, wenn:

die Fristüberschreitung während eines PKH-Verfahrens erfolgt,[316]
der Prozessgegner auf den Eintritt der Rechtskraft nicht vertrauen durfte und der Antragsteller den Ablauf der Ausschlussfrist nicht zu vertreten hat.[317]
[316] BGH NJW 1973, 1373.
[317] OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 136; OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 716.

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