Rz. 51

Ist der Anwalt nur eingeschränkt "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" beigeordnet worden, dann sind die Reisekosten insoweit zu übernehmen, als sie bei Beauftragung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts angefallen wären. Dabei ist auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks abzustellen.[54]

 

Beispiel 27: Reisekosten des auswärtigen Anwalts (eingeschränkte Beiordnung bei Gerichtsbezirk mit mehreren Orten, Kanzlei liegt weiter entfernt als der am weitesten entfernte Ort im Gerichtsbezirk)

Der Antragsteller wohnt in Köln und beauftragt dort einen Anwalt, der vor dem FamG Bonn einen Antrag über 4.000,00 EUR einreichen soll. Der Anwalt wird zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des FamG Bonn niedergelassenen Anwalts beigeordnet, da das Gericht der Auffassung ist, ein Verkehrsanwalt sei nicht erforderlich.

Eine Beiordnung des Anwalts zu den Bedingungen eines in Bonn ansässigen Anwalts wäre unzulässig. Die Beiordnung des Anwalts kann nur dahingehend eingeschränkt werden, dass er zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des FamG Bonn niedergelassenen Anwalts beigeordnet wird. Da zu den im Gerichtsbezirk des FamG Bonn neben der Stadt Bonn auch die Stadt Bornheim gehört, darf der Kölner Anwalt seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung eines noch im Gerichtsbezirk des FamG Bonn ansässigen Anwalts berechnen. Die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks beträgt 21 km (Bornheim-Walberberg). Daher kann der Anwalt in dieser Höhe seine Reisekosten mit der Landeskasse abrechnen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   302,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Fahrtkosten Pkw, Nr. 7003 VV, 2 × 21 km × 0,30 EUR/km   12,60 EUR
5. Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 2 VV   40,00 EUR
  Zwischensumme 702,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   133,49 EUR
Gesamt   836,09 EUR

Die weiteren Reisekosten kann der Anwalt jetzt unmittelbar mit dem Beteiligten abrechnen (siehe unten Rdn 55 ff.).

 

Beispiel 28: Reisekosten des auswärtigen Anwalts (eingeschränkte Beiordnung bei Gerichtsbezirk mit mehreren Orten, Kanzlei liegt näher als der weitest entfernte Ort im Gerichtsbezirk)

Der Antragsteller wohnt in Köln und beauftragt dort einen Anwalt, der vor dem FamG Bergisch Gladbach einen Antrag über 4.000,00 EUR einreichen soll. Der Anwalt wird zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des FamG Bergisch Gladbach niedergelassenen Anwalts beigeordnet, da von Köln nach Bergisch Gladbach (Entfernung 20 km) ein Verkehrsanwalt nicht benötigt wird.

Eine Beiordnung des Anwalts zu den Bedingungen eines in Bergisch Gladbach ansässigen Anwalts wäre unzulässig. Die Beiordnung des Anwalts kann nur dahingehend eingeschränkt werden, dass er zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des FamG Bergisch Gladbach niedergelassenen Anwalts beigeordnet wird. Da die tatsächliche Entfernung geringer ist als die höchstmögliche Entfernung im Gerichtsbezirk (26 km; Kürten), kann der in Köln ansässige Anwalt also seine tatsächlich angefallenen Reisekosten von Köln nach Bergisch Gladbach in voller Höhe geltend machen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   302,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Fahrtkosten Pkw, Nr. 7003 VV, 2 × 20 km × 0,30 EUR/km   12,00 EUR
5. Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV   25,00 EUR
  Zwischensumme 687,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   130,53 EUR
Gesamt   817,53 EUR
 

Rz. 52

Nur dann, wenn im Gerichtsbezirk keine Reisekosten anfallen können, fällt der auswärtige Anwalt mit seinen Reisekosten voll aus.

 

Beispiel 29: Reisekosten des auswärtigen Anwalts (eingeschränkte Beiordnung bei Gerichtsbezirk besteht aus einer politischen Gemeinde)

Das Verfahren über 4.000,00 EUR findet vor dem FamG Köln statt. Der Antragsteller wohnt in Bonn (Entfernung 30 km). Das Gericht ordnet den Anwalt zu den Bedingungen eines im FamG-Bezirk Köln niedergelassenen Anwalts bei. Dieser nimmt anschließend am Termin zur mündlichen Verhandlung teil.

Da sich der FamG-Bezirk Köln mit dem Stadtbezirk deckt, gibt es im Gerichtsbezirk des FamG Köln keine auswärtigen Anwälte, die Reisekosten geltend machen können. Folglich kann ein auswärtiger Anwalt mit der beschränkten Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts keine Reisekosten gegenüber der Landeskasse abrechnen.

[54] VG Oldenburg AGS 2009, 467 = NJW-Spezial 2009, 460; LAG Hessen AGS 2010, 299 = NJW-Spezial 2010, 380 = AGkompakt 2011, 143; LAG Köln AGS 2013, 161 = NZA-RR 2013, 311 = NJW-Spezial 2013, 251 = RVGprof. 2013, 75.

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