Rz. 55

Strittig ist, ob der beigeordnete Anwalt weiter gehende Reisekosten mit dem Beteiligten abrechnen darf, wenn er nur eingeschränkt beigeordnet worden ist.

 

Rz. 56

Ein Teil der Rechtsprechung ist der Auffassung, wegen der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO komme eine Inanspruchnahme des Beteiligten nicht in Betracht.[56] Zum Teil wird dabei auch argumentiert, der Anwalt habe durch die Zustimmung zu seiner Beiordnung auf die Mehrkosten verzichtet.

 

Rz. 57

Soweit der Beteiligte Raten zahlen oder eine Einmalleistung erbringen muss, soll der Anwalt die weiter gehenden Reisekosten dann allerdings nach § 50 RVG zusammen mit der Differenzvergütung erhalten, was allerdings inkonsequent ist.

 

Rz. 58

Nach zutreffender Ansicht kann der Anwalt die weiter gehenden Reisekosten gegen den Beteiligten geltend machen.[57] Wird der Anwalt eingeschränkt beigeordnet, dann tritt die Forderungssperre des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nur in dem Umfang ein, wie die Beiordnung reicht. Das ist für eine verfahrensgegenständliche Beiordnung auch anerkannt. Nichts anderes gilt bei einer eingeschränkten Beiordnung hinsichtlich der Reisekosten.

 

Rz. 59

Die Gegenauffassung übersieht, dass der bedürftige Beteiligte Antragsteller ist, nicht der Anwalt. Wird der Beiordnungsantrag des Beteiligten nur beschränkt beschieden, dann kann die Sperre des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nur im Rahmen der Beiordnung eintreten. Der Beteiligte hat es selbst in der Hand, ob er sich gegen eine unberechtigte Einschränkung zur Wehr setzt oder auf einen auswärtigen Anwalt verzichtet und einen Anwalt im Gerichtsbezirk beauftragt, so dass er dann zu Informationsgesprächen selbst reisen muss.

 

Rz. 60

Soweit sich ein Anwalt im Rahmen des Beiordnungsverfahrens mit einer eingeschränkten Beiordnung einverstanden erklärt, heißt dies nur, dass er bereit ist, insoweit nicht mit der Landeskasse abzurechnen. Ein Verzicht auf seine Vergütung gegen den Mandanten und gegen Dritte (§ 126 ZPO) ist damit aber nicht verbunden. Insoweit übersieht die Gegenauffassung, dass ein solcher Verzicht nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO unzulässig wäre. Ein Verzicht gegenüber dem Mandanten, nicht aber auch gegenüber dem Gegner wäre wiederum nach § 4a RVG als Vereinbarung eines Erfolgshonorars unzulässig.

 

Beispiel 31: Abrechnung mit dem Auftraggeber bei eingeschränkter Beiordnung

Der in Düsseldorf wohnende Antragsteller führt ein Verfahren vor dem FamG Köln. Ihm wird sein Düsseldorfer Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet, allerdings zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des FamG Köln niedergelassenen Anwalts.

Da es im Gerichtsbezirk des FamG Köln keine auswärtigen Anwälte gibt, erhält der Düsseldorfer Anwalt keine Reisekosten aus der Landeskasse. Er kann diese aber mit dem Mandanten abrechnen.

 
1. Fahrtkosten Pkw, Nr. 7003 VV, 2 × 40 km × 0,30 EUR/km   24,00 EUR
2. Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV   25,00 EUR
  Zwischensumme 49,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   9,31 EUR
Gesamt   58,31 EUR

Nach der Gegenauffassung könnte der Anwalt die Reisekosten nur im Rahmen des § 50 RVG geltend machen oder im Wege der Kostenerstattung gegen den Gegner nach § 126 ZPO.

[56] OLG Frankfurt AGS 2002, 95 = OLGR 2002, 28 = BRAGOreport 2002, 43; OLG Schleswig JurBüro 1989, 837; AG Ludwigsburg JurBüro 1984, 194 m. Anm. Mümmler; OLG Brandenburg AGS 2010, 327 = JurBüro 2010, 434; LAG Mainz KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 227 m. abl. Anm. N. Schneider (Festsetzung nur, wenn Reisekosten vor Beiordnung angefallen sind).
[57] OLG Nürnberg AGS 2002, 67 u. 175 = FamRZ 2001, 1157 = OLGR 2001, 318 = EzFamR aktuell 2001, 348 = BRAGOreport 2002, 71 = JurBüro 2001, 481.

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