Rz. 277

Das Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes bedeutet nicht, dass dieser ohne weiteres die außerordentliche Kündigung rechtfertigt (h.M., vgl. Rowedder/Pentz/Belz, GmbHG, § 38 Rn 81 m.w.N.). Problematisch ist daher die Verknüpfung (zu Koppelungsklauseln, s. oben Rdn 258 ff. sowie unten Rdn 280) zwischen Abberufung aus wichtigem Grund und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund im Geschäftsführervertrag. Denn der Begriff des wichtigen Grundes zur sofortigen Beendigung des Geschäftsführervertrages unterliegt nur eingeschränkt der vertraglichen Disposition. Dies bedeutet, dass durch eine vertragliche Vereinbarung kein absoluter Gleichklang zwischen dem wichtigen Grund für die Abberufung und dem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung erreicht werden kann. Die Anforderungen an den wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB sind schärfer. Ein vertraglicher Ausschluss objektiv wichtiger Kündigungsgründe wäre unzulässig (vgl. BGH v. 16.1.1995 – II ZR 26/94, DB 1995, 621 = GmbHR 1995, 301).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge