Rz. 782

Die Laufzeit des Dienstvertrags mit einem Geschäftsführungsmitglied muss nicht der Dauer seiner Bestellung entsprechen.[1] Der Dienstvertrag kann bei einer mitbestimmungsfreien GmbH auf unbestimmte Zeit oder befristet geschlossen werden. Wird ein befristeter Anstellungsvertrag geschlossen, so kann außerdem vereinbart werden, dass eine Verlängerung durch Gesellschafterbeschluss vorgenommen werden kann.[2] Für die Befristung ist zu beachten, dass nach Auffassung des BGH ein der Gesellschaft im Anstellungsvertrag eingeräumtes Recht, den Dienstvertrag mit einem Fremd-Geschäftsführer bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu kündigen, gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt und damit gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.[3] Das Gleiche muss wohl auch für eine auf das Alter eines Fremd-Geschäftsführers abgestellte Befristung gelten.

 

Rz. 783

Des Weiteren kann die Wechselwirkung von Abberufung und Kündigung geregelt werden. Es ist einerseits möglich zu bestimmen, dass das Dienstverhältnis nach Abberufung aus der Organstellung ohne wichtigen Grund mit einer bestimmten Kündigungsfrist (z. B. sechs Monaten) gekündigt werden kann.[4] Andererseits kann auch eine Koppelungsklausel vereinbart werden, die – unter Beachtung des Nachstehenden – bestimmt, dass mit der Abberufung auch das Dienstverhältnis endet.

 

Rz. 784

Unter welchen Voraussetzungen derartige "Koppelungsklauseln" zulässig sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.[5] Richtigerweise wird man davon ausgehen müssen, dass mit einer Koppelungsklausel für eine außerordentliche bzw. vorzeitige oder gar fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages das Erfordernis des wichtigen Grundes und der Einhaltung der Zwei. Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht ausgehebelt werden kann. Koppelungsklauseln führen also nur dann zur sofortigen Beendigung des Anstellungsvertrages, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB erfüllt sind, und im Übrigen nur zur Beendigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.[6]

 

Koppelungsklausel ersetzt Kündigung

Anders ausgedrückt: Koppelungsklauseln ersetzen nur den Ausspruch der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft zum nächstmöglichen Kündigungstermin.[7] Liegt ein wichtiger Grund vor und wurde auch die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet, führt eine Koppelungsklausel dazu, dass der Zugang des Abberufungsbeschlusses bei dem davon betroffenen Geschäftsführer auch seinen Anstellungsvertrag fristlos beendet. Liegt kein wichtiger Grund vor und wurde die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB überschritten, führt eine Koppelungsklausel dazu, dass der Zugang des Abberufungsbeschlusses bei dem davon betroffenen Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag nicht fristlos, sondern nur auf den Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beendet.

 

Kündigungsfrist

Dabei ist jedoch zu beachten: Liegt kein zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund vor oder ist dieser verfristet (§ 626 Abs. 2 BGB), darf die Frist für eine ordentliche Kündigung bei einem Geschäftsführer, der nicht über einen beherrschenden Anteil am Stammkapital verfügt[8], nach § 622 Abs. 1 und 5 BGB 4 Wochen nicht unterschreiten.[9]

 

Rz. 785

Ist in der Koppelungsklausel vorgesehen, dass der Anstellungsvertrag mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses endet (und nicht erst mit Ablauf der vier-wöchigen Mindestfrist des § 622 Abs. 1 und 5 BGB), ist dies für eine Kündigung ohne wichtigen Grund unwirksam. Eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Beendigung erst nach Ablauf der vier-wöchigen Mindestfrist des § 622 Abs. 1 und 5 BGB eintritt, ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Koppelungsklausel (ggf. von einem Dritten, z. B. in einem Formularbuch) für eine Mehrzahl von Verträgen vorformuliert wurde, so dass dann AGB vorliegen und nach § 306 BGB eine geltungserhaltende Reduktion ausscheidet.[10]

 

Keine geltungserhaltende Reduktion

Ist der Dienstvertrag wegen Befristung (also Vereinbarung einer festen (Mindest-) Laufzeit) nicht ordentlich kündbar, kommt auch deshalb eine geltungserhaltende Reduktion im Sinne einer Kündbarkeit auf den nächstmöglichen Zeitpunkt nicht in Betracht, weil die Parteien durch die Befristung zum Ausdruck gebracht haben, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein sollte.[11]

 

Rz. 786

Außerdem würde in diesem Fall eine Koppelungsklausel dazu führen, dass – entgegen § 622 Abs. 6 BGB – allein die Gesellschaft die jederzeitige Beendigungsmöglichkeit des Anstellungsvertrags durch Abberufung herbeiführen könnte. Ob § 622 Abs. 6 BGB auf Geschäftsführervertragsverhältnisse Anwendung findet, hat die Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden.[12] Teilweise wird daraus abgeleitet, dass dann, wenn nicht grundsätzlich für beide Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen ist, eine Koppelungsklausel bei befristeten Geschäftsführerverträgen nicht wirksam sei.[13] Mit dem OLG München[14] wird man bei befristeten Ges...

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