Rz. 1625

Liegt ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vor, unterliegt der den Aushilfskräften oder Gelegenheitsarbeitern gezahlte Arbeitslohn nach den allgemeinen Grundsätzen dem Steuerabzug. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber seine persönliche Identifikationsnummer vorzulegen. Eine Lohnsteuerkarte ist letztmalig in 2009 für das Kalenderjahr 2010 verschickt worden (Näheres s. § 21 Rdn 1066). Eine Besteuerung nach Steuerklasse VI erfolgt, wenn der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer nicht mitteilt. Dies gilt selbst dann, wenn die Aushilfskraft im Kalenderjahr voraussichtlich steuerfrei bleibt (BFH v. 15.11.1975, BStBl II 1975, 297). Abweichend von der individuellen Besteuerung kann der Arbeitgeber aber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen § 39e Abs. 4 S. 2 EStG nach § 40a EStG die Lohnsteuer mit einem festen Pauschbetrag erheben, wenn er Arbeitslohn

an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 40a Abs. 1 EStG),
an Arbeitnehmer, die in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn tätig (§ 40a Abs. 2 EStG bzw. § 40a Abs. 2a EStG) sind, oder
an Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (§ 40a Abs. 3 EStG)

zahlt.

 

Rz. 1626

Aushilfskräfte oder Gelegenheitsarbeiter sind regelmäßig nicht selbstständig tätig. Die Entscheidung, ob ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vorliegt, muss aber in jedem Einzelfall anhand einer Würdigung des Gesamtbildes getroffen werden. Aufgrund der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 24.11.1961, BStBl III 1962, 37; BFH v. 18.1.1991, BStBl II 1991, 409) ist bei einer kurzfristigen Tätigkeit die Eingliederung in den Betrieb besonders zu überprüfen. Bei einfachen Arbeiten und bei einer Betätigung innerhalb des Betriebs des Auftraggebers ist eher von einer Eingliederung auszugehen als bei gehobenen Arbeiten, bei denen die Weisungsbefugnis des Auftraggebers sich mehr auf äußere und organisatorische Fragen beschränkt. Eine durch den Arbeitgeber über die Aushilfskraft ausgeübte Kontrolle und die zeitliche Beschränkung der auszuführenden Arbeiten sprechen ebenfalls für eine Eingliederung. Eine Zusammenstellung der für das Dienstverhältnis sprechenden Merkmale enthält BFH v. 14.6.1985, BStBl II 1985, 661. Kein Dienstverhältnis, sondern selbstständige Arbeit liegt vor, wenn sich die Vergütung nach dem Arbeitserfolg richtet (BFH v. 24.11.1961, BStBl III 1962, 69 und BFH v. 19.1. 1979, BStBl II 1979, 326). Zu Einzelfällen s. Blümich/Geserich, EStG, § 19 A, Stichwort "Aushilfskräfte".

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