Rz. 1061

Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wird gem. § 38 Abs. 1 EStG die ESt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit der Arbeitslohn

entweder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG), d.h. von einem Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – im Fall einer juristischen Person – seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder – im Fall eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers – eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat (vgl. im Einzelnen R 38.3 LStR) oder
von einem ausländischen Verleiher gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG), der Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein oder
vom inländischen Arbeitgeber wirtschaftlich getragen wird bei internationaler Arbeitnehmerentsendung (§ 38 Abs. 1 S. 2 EStG).
 

Rz. 1062

Der Lohnsteuer unterliegen sämtliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, d.h. laufende und einmalige Bezüge (vgl. R 38.1 Abs. 1 S. 2 LStR), auch Sachbezüge als sonstige Bezüge (vgl. dazu § 39b Abs. 3 EStG).

 

Rz. 1063

Der Lohnsteuer unterliegt auch der i.R.d. Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn (§ 38 Abs. 1 S. 3 EStG). Dies gilt insb., wenn ein Dritter in die Auszahlung des Arbeitslohnes eingeschaltet ist (vgl. R 38.4 Abs. 1 S.2 und 3 LStR) oder im Fall der Zahlung eines Trinkgelds (vgl. R 38.4 Abs. 2 bis 4 LStR).

 

Rz. 1064

Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 EStG).

 

Rz. 1065

Zunächst hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu berechnen. Gem. § 38a Abs. 4 EStG hat der Arbeitgeber dabei die Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen, wie sie sich aufgrund der Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b EStG), der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e EStG) sowie der Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a EStG) ergeben.

 

Rz. 1066

Der Arbeitgeber führt den Lohnsteuerabzug anhand der ihm vorliegenden sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale durch. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden in sog. Steuerklassen eingereiht.

Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens der ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) durch die Arbeitgeber ist zum 1.11.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013 erfolgt (BMF-Schreiben v. 25.7.2013 IV C 5-S. 2363/13/10003). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern (BMF-Schreiben v. 19.12.2012, BStBl I, 1258 f.). Nur die Personen, denen der Arbeitnehmer die Berechtigung erteilt hat (Arbeitgeber oder beauftragte Dritte), sind befugt, ELStAM abzurufen und zu verwenden (§ 39e Abs. 4 S. 2 und 6 EStG). ELStAM sind nur für den Lohnsteuerabzug bestimmt (§ 39e Abs. 4 S. 7 und Abs. 5 S. 1 EStG). Folglich dürfen grundsätzlich weder der Arbeitgeber noch der mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs beauftragte Dritte abgerufene ELStAM bzw. Lohnsteuerabzugsmerkmale offenbaren. Dies gilt nicht, soweit eine Weitergabe von (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmalen gesetzlich zugelassen ist oder der Arbeitnehmer einer anderen Verwendung zustimmt (§ 39 Abs. 8 S. 2 EStG, BMF-Schreiben v. 7.8.2013 IV C 5 S. 2363/13/10003, Rn 107). Einzelheiten und Besonderheiten regelt das BMF-Schreiben v. 7.8.2013 (s.o.) für Lohnzahlungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2013 bzw. für ab 2013 zugeflossene sonstige Bezüge. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zwingend anzuwenden, auch wenn sie unrichtig sind.

Weichen die Merkmale zuungunsten des Arbeitnehmers von seinen persönlichen Verhältnissen ab und wird hierdurch zu viel Lohnsteuer einbehalten, kann der Arbeitnehmer die Erstattung der zu viel einbehaltenden Beträge im Wege einer Änderung oder nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Veranlagung zur ESt fordern.

Bei unzutreffenden ELStAM, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen beruhen (z.B. Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination bei Ehegatten, Beantragung der Steuerklasse III), korrigiert das Finanzamt auf Veranlassung des Arbeitnehmers die ELStAM in der Datenbank (§ 39 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 EStG). Daraufhin werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM zur Verfügung gestellt.

 

Rz. 1067

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer werden in einer zentralen Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern für die betroffenen Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt. Der Arbeitgeber kann mit der Steuer-Identitätsnummer und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers auf die Daten zugreifen. Zum Abruf der Daten berechtigt sind nur Arbeitgeber oder von ihnen beauftragte Dritte, die beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sind, ab 2020 ELSTAM auch für beschränkt Steuerpflichtige, s. BMF-Schreiben v. 7.11.2019, BStBl I 2019, 1087.

 

Rz. 1068

Jede natürliche Person wie auch jede Kapitalgesells...

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