Rz. 189
Meint ein Elternteil, den verlangten Unterhalt nicht zahlen zu können, muss er dies gemäß § 1603 BGB nachweisen. Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB, so dass unter Berücksichtigung auch des Arbeitszeitgesetzes[301] ggf. Überstunden zu leisten sind,[302] eine zusätzliche Erwerbstätigkeit – auch Gelegenheits- oder Aushilfstätigkeit – aufgenommen werden muss[303] oder der Vermögensstamm einzusetzen ist;[304] dass all dies nicht möglich ist, muss also vom Schuldner ebenfalls vorgetragen und bewiesen werden.[305] Dem vollschichtig arbeitenden Schuldner kann in der Regel nicht vorgehalten werden, er verletze seine gesteigerte Erwerbspflicht, wenn er nicht zusätzlich noch eine Nebentätigkeit ausübe.[306] Wenn es um die Frage geht, ob eine bundesweite Arbeitssuche oder eine Zusatztätigkeit verlangt werden kann, sind auch die persönlichen Bindungen des Schuldners zu berücksichtigen, insbesondere die Möglichkeit zum Kontakt mit seinen Kindern.[307]
Beachten!
Es besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, soweit der betreuende Elternteil den Barunterhaltsbedarf des Kindes decken kann[308] oder das Kind aus dem eigenen Vermögen – Ertrag und Stamm – unterhalten werden kann (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen