Leitsatz (amtlich)

›Zur Leistung des Mindestunterhalts trifft den Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem minderjährigen Kind eine verschärfte Unterhaltspflicht. Auch wenn er nur Arbeitslosengeld bezieht und sich in einer Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezieht, hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um soviel zu verdienen, daß er den Mindestunterhalt für sein Kind auch unter Wahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht muß er sich ggfs. eine Nebenbeschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten auch an Wochenenden.‹

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 32 F 171/97)

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Beklagte schuldet gemäß den §§ 1601 ff. in Verbindung mit § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB für den am 27.01.1990 geborenen gemeinsamen Sohn D. der Parteien ab Juni 1997 den Mindestunterhalt, der sich aus der untersten Einkommensgruppe 1, Altersstufe 2, der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. 1. 1996) in Höhe von 424,-- DM ergibt und der sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteiles von (220,-- DM : 2) 110,-- DM auf 314,-- DM bemisst. Den für das Jahr 1997 rückständigen Kindesunterhalt hat der Beklagte hierbei an das Jugendamt der Stadt S. zu zahlen, nachdem die Klägerin insoweit von dem betreffenden Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat und der Unterhaltsanspruch insoweit gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) auf den Leistungsträger übergegangen ist.

Zur Leistung dieses Mindestunterhaltes trifft den Beklagte gegenüber seinem minderjährigen Kind eine verschärfte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch wenn der Beklagte im Jahr 1997 nur Arbeitslosengeld bezogen hat und er sich ab dem, 10.11.1997 in einer Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes befindet, hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um soviel zu verdienen, dass er den Mindestunterhalt für sein Kind auch unter Wahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht muss er sich gegebenenfalls eine Nebenbeschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372; OLG Hamm, FamRZ 1996, 957, 958) Wenn Beklagte an den Werktagen in den Abendstunden hierzu deswegen keine Gelegenheit finden sollte, weil er nach den den ganzen Tag über andauernden arbeitsamtlichen Ausbildungsmaßnahmen in den Abendstunden noch jeweils den Lehrstoff nacharbeiten und "lernen" müsse, wie der Beklagte vor dem Senat in der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durchgeführten Erörterung angegeben hat, so ist es dem Beklagte zuzumuten, eine Nebenbeschäftigung auch an Wochenenden auszuüben, worauf der Senat den Beklagte bereits deutlich hingewiesen hat.

2.

Die Klägerin kann vom Beklagte für das Jahr 1997 gemäß § 1361 BGB Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von monatlich 93,-- DM verlangen.

Der Beklagte ist aus betriebsbedingten Gründen arbeitslos geworden und bezieht seit dem 1.1.1997 Arbeitslosengeld. Dieses belief sich gemäß dem vorgelegten Bescheid (Blatt 109 GA) bis 27.7.1997 auf wöchentlich 334,20 DM (= 47,74 DM täglich) und beläuft sich ab 28.7.1997 gemäß dem vorgelegten Bescheid (Blatt 195 GA) auf wöchentlich 373,20 DM (= 53,31 DM täglich). Monatsdurchschnittlich ergibt sich hieraus ein Einkommen in Höhe von (209 Tage x 47,74 DM und 155 Tage x 53,31 DM = 18.240,71 DM : 12) 1.520,05 DM. Unter Berücksichtigung der im Jahre 1997 geflossenen Steuererstattung von 2.108,04 DM gemäß dem Steuerbescheid für 1995 vom 19.2.1997 (Blatt 181 GA) erhöht sich das monatliche Einkommen des Beklagte um (2.108,04 DM : 12) 175,67 DM auf 1.695,72 DM.

Hiervon kann der Beklagte die von ihm geleistete Kreditrate von 330,-- DM in Abzug bringen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug vom 21.7.1996 (Blatt 185 GA) ergibt sich nämlich, dass zum damaligen Zeitpunkt noch eine gemeinsame - mithin eheprägende - Darlehensschuld beider Parteien in Höhe von 5.508,57 DM bestand, die in monatlichen Raten von 364,-- DM (Kontoauszug Blatt 187 GA) zurückgezahlt wurde. Diese Verbindlichkeit hat der Beklagte unter weiterer Ablösung einer Kontoüberziehung eines gemeinsamen Girokontos von 10.000,- DM umgeschuldet, worauf der Beklagte seitdem monatliche Raten von 330,-- DM zurückzahlt, die mithin der Höhe nach unter den Raten liegen, welche die Parteien für die gemeinsame Darlehensschuld aufbringen mussten.

Einkommenserhöhend hat sich der Beklagte die Abfindung in Höhe von 5.730,-- DM anrechnen zu lassen, die er Ende 1996 aus Anlass seiner betriebsbedingten Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten und welche er zur Abdeckung der Differenz zu seinem früheren Arbeitseinkommen zu verwenden hat. Bei einer gleichmäßigen Verteilung über das Jahr 1997 ergibt sich eine monatliche Erhöhung seines Einkommens in Höhe von (5.730,-- DM : l2) 477,50 DM.

Von dem sich hiernach auf (1.695,72 DM - 330,-- DM...

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