Rz. 101

 

Praxishinweis

Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG. Erfahrungsgemäß ist jedoch zu empfehlen, vorab zu prüfen, ob durch die Abrechnung der Leistungen nach dem RVG eine ausreichende Honorierung möglich ist. Gerade bei sehr komplexen Erbrechtssituationen, einer Vielzahl von Beteiligten, absehbaren Schwierigkeiten in der Beschaffung von Urkunden oder Problemen bei der Ermittlung von Beteiligten ist eine schriftliche Honorarvereinbarung mit einem angemessenen Stundensatz meist die wirtschaftlich empfehlenswertere Gestaltung. Grundsätzlich empfiehlt es sich, immer mit dem Mandanten die möglicherweise entstehenden Kosten zu besprechen und schriftlich mitzuteilen. Auch die Mitteilung, dass bestimmte Kosten noch nicht abgeschätzt werden können, ist dabei zu empfehlen.

 

Rz. 102

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Gebührenberechnung bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 3 GNotKG. Die Berechnung hat also nach dem tatsächlichen Nachlasswert zu erfolgen. Lässt sich dieser nicht hinreichend bestimmen, hat wohl eine Bestimmung nach billigem Ermessen gem. § 23 Abs. 3 RVG zu erfolgen.

 

Rz. 103

Zu beachten ist auch, dass nach § 7 RVG keine zusätzliche Gebühr anfällt, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird. Jedoch lässt Nr. 1008 VV RVG (§§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG) eine Erhöhung der Gebühr zu, sofern mehrere Auftraggeber vorhanden sind, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

mehrere Auftraggeber;
dieselbe Angelegenheit;
Erhöhung bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
 

Rz. 104

 

Praxishinweis

Empfehlenswert ist zwingend eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 3a Abs. 1 RVG, sofern die Abrechnung nicht nach dem RVG erfolgen soll. Zu beachten ist dabei, dass nach § 3a Abs. 1 S. 2 RVG die Vereinbarung nicht in der Vollmacht zur Mandatserteilung beinhaltet sein darf. Ebenso ist es empfehlenswert, den Mandatsumfang zu beschreiben. Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine Stundenvergütung vereinbart, ist dringend zu raten, dass der Rechtsanwalt exakt und nachvollziehbar schriftlich dokumentiert, welche Stunden für welche Tätigkeiten geleistet wurden. Stets sollte auch eine Regelung darüber getroffen werden, wie etwaige Spesen für Reisetätigkeiten und Auslagen für Kommunikation und Dokumentenvervielfältigung abgerechnet werden können.[116] Auch eine Regelung über die Umsatzsteuer sollte in die Vereinbarung mit aufgenommen werden.

[116] Enders, RVG für Anfänger, Rn 261 ff.

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