Rz. 26

Werden mehreren Vorsorge- oder Generalbevollmächtigten gleichrangige Vollmachten erteilt und wurde nichts weiter zum Widerruf der Vollmacht geregelt, steht das Widerrufsrecht nur dem Vollmachtgeber zu, aber nicht den General-/Vorsorgebevollmächtigten in Bezug auf die übrigen General-/Vorsorgebevollmächtigten. Anderenfalls könnten die Bevollmächtigten ihre Vollmachten gegenseitig widerrufen und sich so die Position eines ausschließlichen Bevollmächtigten verschaffen.[36]

 

Hinweis

Problematisch wird der Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wurde, die Vollmacht missbraucht wird und niemand zum Vollmachtswiderruf berechtigt ist. In dem Fall muss beim Betreuungsgericht ein sog. Kontrollbetreuer, auch Vollmachtsüberwachungsbetreuer genannt, beantragt werden.[37] Diesem kann in besonders gravierenden Fällen auch der Aufgabenkreis "Vorsorgevollmachtwiderruf" zugewiesen werden.[38] Zudem ist es dem Betreuungsgericht möglich, in dringenden Fällen die Vollmacht selbst zu widerrufen nach § 1867 BGB (§§ 1908i, 1846 BGB a.F.).[39]

 

Praxistipp

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich aufgenommen werden, ob ein Bevollmächtigter zum Widerruf der Vollmacht anderer Bevollmächtigter berechtigt ist.

Alternative 1: Die Vollmacht der anderen kann keiner der Bevollmächtigten widerrufen.

Alternative 2: Nur ein bestimmter Bevollmächtigter kann die Vollmachten der anderen Bevollmächtigten widerrufen.

Alternative 3: Jeder Bevollmächtigte kann auch die Vollmacht des (der) anderen (aus wichtigem Grund) widerrufen.

[37] Münch/Renner, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Auflage 2020, § 16 Rn 135.
[38] Dazu BGH, Beschl. v. 27.7.2015 – XII ZB 674/14; BeckOGK BGB/Huber, § 168 Rn 40. Siehe aber zum neuen Recht Rdn 36. Der Widerruf gehört automatisch zum Aufgabenkreis des Betreuers.
[39] Siehe Rdn 37

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