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Das Betreuungsgericht kann einstweilige Maßnahmen auf Grundlage von § 1867 BGB (§§ 1908i, 1846 BGB a.F.) anordnen, wenn dies in dringenden Fällen notwendig ist. Als Maßnahme kommt unter anderem die Abgabe von Willenserklärungen wie die Einwilligung in Operationen oder das Aussprechen von Kündigungen in Betracht.[67] Folglich darf das Betreuungsgericht in einem dringenden Fall auch den Widerruf einer Vollmacht aussprechen.[68]

Ab dem 1.1.2023 gibt es zudem nach § 1820 Abs. 4 BGB die Möglichkeit von Anordnungen des Betreuungsgerichts gegenüber dem Bevollmächtigten, die Vollmacht nicht zu nutzen und die Urkunde vorübergehend abzuliefern. Die Herausgabe wird gem. § 285 Abs. 2 FamFG durch Beschluss angeordnet. Die Norm trägt dem Bedürfnis Rechnung, eine wirksame Vollmacht bei einem bestehenden, aber noch nicht bestätigten Missbrauchsverdacht vorübergehend und kurzfristig zu "suspendieren", ohne sie sogleich widerrufen zu müssen.[69]

[67] LG München I, Beschl. v. 7.8.2007 – 13 T 12519/07, NJW-RR 2008, 812, 813.
[68] BeckOGK BGB/Zorn, § 1846 Rn 30.
[69] BT-Drs. 19/24445, 247.

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