Leitsatz (amtlich)

Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.6.2021, Az. 4 O 24/21, abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - werden dem Kläger auferlegt.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.6.2021, mit dem dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Zuvor hatten die Parteien den vor dem Landgericht Heidelberg geführten Rechtsstreit um die Herausgabe einer Vollmachtsurkunde übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hatte dem Beklagten, der sein Stiefsohn ist, sowie drei leiblichen Kindern, darunter R.Z., am 22.11.2016 jeweils eine zur Einzelvertretung berechtigende notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 20.3.2018 widerrief R.Z. durch Rechtsanwaltsschreiben die dem Beklagten erteilte Vorsorgevollmacht und forderte die Herausgabe der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde. Mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 20.11.2020 widerrief der Kläger gegenüber dem Beklagten die Vollmacht erneut und verlangte wiederum die Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Der Aufforderung, die Vollmachtsurkunde herauszugeben, kam der Beklagte jeweils nicht nach.

Mit Klageschrift vom 21.1.2021, die dem Beklagten am 24.2.2021 zugestellt wurde, begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Am 17.3.2021 gab der Beklagte die Vollmachtsurkunde an den Kläger heraus, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.

Mit Beschluss vom 22.6.2021 sprach das Landgericht Heidelberg die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits aus. Die dem Beklagten erteilte notarielle Vollmacht sei durch den Kläger mit Schreiben vom 20.11.2020 wirksam widerrufen worden, weshalb ein Anspruch auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde gemäß § 175 BGB bestanden habe. Der Einwand des Beklagten, er habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, greife nicht durch.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er insbesondere vorbringt, die Vollmacht sei durch das Schreiben vom 20.11.2020 aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht wirksam widerrufen worden. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.8.2021 nicht abgeholfen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 30.9.2021 den Hinweis erteilt, dass es am schlüssigen Vortrag eines wirksamen Widerrufs der Vorsorgevollmacht durch den Kläger, vertreten durch R.Z., mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20.3.2018 fehlen dürfte. Hierzu hat der Beklagte Stellung genommen; der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Die gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang und die damit einhergehende voraussichtliche Kostenentscheidung (siehe nur BGH, Beschluss vom 7.5.2007, VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; Beschluss vom 19.7.2017, VIII ZR 284/16, NJW-RR 2017, 1041). Bei dessen Beurteilung kann auch neuer, das heißt nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung und ggf. auch erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Tatsachenvortrag noch zu berücksichtigen sein; dies gilt zwar nicht uneingeschränkt (siehe allgemein Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 43. Edition 2021, § 91a Rn. 29 m. w. N.), jedenfalls aber für unstreitigen Tatsachenvortrag, der keiner weiteren Aufklärung oder gar Beweisaufnahme bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.6.1993, 17 W 33/93, MDR 1993, 1120; OLG Köln, Beschluss vom 7.5.2018, 24 W 1/18; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 49).

2. Danach entsprach es vorliegend der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn unter Würdigung des maßgeblichen Sach- und Streitstands stand dem Kläger zur Zeit des erledigenden Ereignisses kein Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde aus § 175 BGB zu. Die Vollmacht war zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam widerrufen worden.

Soweit sich der Kläger auf einen Widerruf der Vollmacht durch den Kläger, vertreten durch Herrn R.Z., dieser vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. L., mit Schreiben vom 20.3.2018 berufen hat, ist ein wirksamer Widerruf der Vollmacht bereits nicht schlüssig vorgetragen. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Person ist regelmäßig nicht die Bevollmächtigung zum Widerruf einer gleichzeitig ...

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