Mangels gesetzlicher Regelungen bleibt den Partnern für Zwecke der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung nur die Vollmacht. Diese ist nach §§ 164 ff. BGB grundsätzlich ohne Beschränkung möglich. Im Rahmen der erteilten Vollmacht kann der Bevollmächtigte für und gegen den Vertretenen wirkende Rechtsgeschäfte abschließen. Aus Sicherheitsgründen sollte der Umfang der Vollmacht genau bedacht werden. Das Risiko einer Generalvollmacht wird in der Regel unterschätzt und sollte vermieden werden. Viele Einzelvollmachten für bestimmte Rechtsgeschäfte sind daher sinnvoller. Solange eine Vollmacht nicht unwiderruflich ausgestaltet ist, kann der Vollmachtgeber diese jederzeit selber widerrufen (§§ 167, 168 BGB). Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber demjenigen erklärt werden muss, dem die Vollmacht erteilt wurde.

Eine Haftung des nicht handelnden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für die von dem anderen getätigten Geschäfte kommt nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht immer in Betracht, falls der Geschäftspartner wusste, dass sein Vertragspartner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Insoweit sollte mindestens im Innenverhältnis zwischen den nicht ehelichen Lebenspartner klargestellt sein, dass bei Überschreitung von Vollmachten die Haftung des anderen begrenzt ist.

 
Praxis-Beispiel

Relevante Vollmachten

Die wichtigsten Vollmachten für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten sind

  • Postvollmacht
  • Bankvollmacht (u.U. erkennen die Banken nur die Verwendung ihrer Muster an)
  • Vollmachten gegenüber Behörden (z.B. Finanzamt)/Versicherungen und Ärzten etc.
  • Vollmacht gegenüber dem Vermieter etc.

Von einer Generalvollmacht ist abzuraten.[1]

Die Partner sollten aber über eine Vorsorgevollmacht nachdenken. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzlich vorgesehene, gerichtlich anzuordnende Betreuung vermieden werden.[2] Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist dann grundsätzlich nicht erforderlich[3] wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann.[4] Vorsorgevollmachten können auch über den Tod des Partners zugunsten des anderen bestellt werden und kommen einer Generalvollmacht in der Sache nahe, weil der nicht mehr handlungsfähige Partner möglichst viele Aufgaben dem anderen überträgt. Eine umfassende Vorsorgevollmacht setzt Vertrauen voraus und sollte nur bei erprobter Partnerschaft erteilt werden.[5]

Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.[6]

 
Achtung

Vorsorgevollmachten ab 1.1.2023 – Überarbeitung alter Vorsorgevollmachten

§ 1820 Abs. 1 BGB n. F. regelt den grundsätzlichen Vorrang von Vorsorgevollmachten, bevor eine Betreuerbestellung in Betracht kommt: Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, muss das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

Bestimmte Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen nach § 1820 Abs. 2 BGB voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst:

  1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB,
  2. die Unterbringung nach § 1831 BGB und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB,
  3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB und die Verbringung nach § 1832 Abs. 4 BGB.
 
Praxis-Tipp

Bundesministerium der Justiz gibt Hinweise zur Vorsorgevollmacht

Eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen finden sich in einer umfangreichen Broschüre.[7]

Hinweis zum Ausfüllen der Formulare inkl. Muster einer Vorsorgevollmacht finden sich ebenfalls auf der Homepage des BMJ.[8]

Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister. In diesem Register können Angaben zu notariellen wie sonstigen Vollmachten zur Vorsorge eingetragen werden. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, kann das Betreuungsgericht durch Abfrage bei dem Register Kenntnis vom Vorhandensein einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung erlangen. Die Registereintragung kann unmittelbar von dem Vollmachtgeber selbst beantragt werden.

Anwaltliche Beratung wird empfohlen![9]

Siehe zur Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. (entspricht § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.).[10]

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollma...

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