Rz. 503

Wird in einem Lebensversicherungsvertrag die Zahlung der Versicherungssumme an einen Dritten bedungen, erwirbt der Bezugsberechtigte unmittelbar das Recht auf die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall. Durch die Einräumung eines Bezugsrechts wird ein Lebensversicherungsvertrag damit zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB.[829] Dies sagt noch nichts darüber aus, ob das Bezugsrecht der dritten Person ohne oder gegen ihren Willen wieder entzogen werden kann bzw. ob der Anspruch sofort oder erst mit Eintritt des Versicherungsfalls entstehen soll.[830] Die dritte Person erwirbt nach § 328 Abs. 1 BGB (nur) einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bei Fälligkeit der Leistung. Eventuelle weitergehende Rechte des Begünstigten ergeben sich nicht aus dieser Vorschrift, sondern hängen vom sonstigen Inhalt des Bezugsrechts ab.

 

Rz. 504

Gegenstand des Bezugsrechts ist demnach nur der Anspruch auf die Leistung des Versicherers. Alle anderen gegenüber dem Versicherer bestehenden vertraglichen Rechte, insbesondere auch das Recht zur Kündigung des Vertrages, verbleiben grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.[831]

 

Rz. 505

 

Beachte

Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, sieht das Gesetz ein Eintrittsrecht des namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten in den Lebensversicherungsvertrag nach Maßgabe des § 170 VVG vor (siehe Rdn 587).

 

Rz. 506

Nach § 159 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer im Zweifel befugt, ohne Zustimmung des Versicherers eine dritte Person als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Der Inhalt des Bezugsrechts ergibt sich damit aus einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers an den Versicherer.[832] Dabei kommen in der Praxis regelmäßig folgende Erscheinungsformen des Bezugsrechts vor, die miteinander kombiniert werden können:

[829] Prölss/Martin/Schneider, § 159 VVG Rn 1; Terbille/Höra/Leithoff, § 25 Rn 253; a.A. zum Rechtscharakter der Begünstigungserklärung Elfring, S. 6 ff.
[830] BGH v. 17.2.1966 – II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 164; Goll/Gilbert/Steinhaus, 9.1.1, S. 185.
[831] BGH v. 17.2.1966 – II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 164; BGH v. 7.4.2005 – IX ZR 138/04, VersR 2005, 923; BGH v. 2.12.2009 – IV ZR 65/09, VersR 2010, 517, 519 = NJW-RR 2010, 544, 545; vgl. auch OGH Österreich v. 26.6.2003 – 7 Ob 120/02, VersR 2004, 359, 360 zur Anwendbarkeit der AVB auch im Verhältnis zum Bezugsberechtigten.
[832] BGH v. 28.9.1988 – IVa ZR 126/87, VersR 1988, 1236; BGH v. 18.6.2003 – IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021 = NJW 2003, 2679; BGH v. 14.2.2007 – IV ZR 150/05, VersR 2007, 784, 785 = NJW-RR 2007, 976.

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