Rz. 586

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung[986] ist zu unterscheiden zwischen der Einzelvollstreckung durch Pfändung und Überweisung und der Gesamtvollstreckung im Rahmen der Insolvenz des Versicherungsnehmers.

 

Rz. 587

Für die Lebensversicherung sieht § 170 VVG ein Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer vor. Der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsnehmers durch fristgebundene Anzeige an den Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag eintreten, wenn in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wird; die Mitwirkung des Versicherers ist nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Eintretende die Forderungen der beitreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Rückkaufswertes zu befriedigen.[987] Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich benannt, steht das gleiche Recht nach § 170 Abs. 2 VVG dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern des Versicherungsnehmers zu. Der Eintritt kann gem. § 170 Abs. 3 S. 2 VVG nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Widerruf des Bezugsrechts durch den Pfandgläubiger bzw. den Insolvenzverwalter ist vor Ablauf der Frist ausgeschlossen.[988] Tritt vor Ablauf der Monatsfrist der Versicherungsfall ein, steht die Leistung aus der Versicherung damit dem Bezugsberechtigten zu.[989]

[986] Vgl. zu dieser Thematik auch Hasse, VersR 2005, 15 ff.; ders., VersR 2005, 1176 ff.
[987] Zu den Voraussetzungen im Einzelnen sowie den Streitfragen siehe Prölss/Martin/Reiff, § 170 VVG Rn 1 ff.; Lind/Stegmann, NVersZ 2002, 193, 196; Hasse, VersR 2005, 15, 33; ders., VersR 2005, 1176, 1190; Prahl, VersR 2005, 1036, 1041; König, NVersZ 2002, 481 ff.
[988] BGH v. 12.10.2011 – IV ZR 113/10, VersR 2012, 425, 426.
[989] BGH v. 12.10.2011 – IV ZR 113/10, VersR 2012, 425, 426.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge