Rz. 61

Dieser Verbraucherbauvertrag findet Anwendung für Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird, § 650i BGB. Der Abschluss dieses Vertrags bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform nach § 126b BGB, § 650i Abs. 2 BGB. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB geregelt und umfasst ausnahmslos natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Vermögensverwaltung als solche schließt erst dann die Verbrauchereigenschaft aus, wenn sie berufs- oder erwerbsmäßig ausgeübt wird und einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert.[5] Umstritten war, ob ein Verbraucherbauvertrag nur dann vorliegt, wenn für den Bau des neuen Gebäudes ein Unternehmer beauftragt wird oder ein Verbraucherbauvertrag auch dann vorliegt, wenn der Verbraucher das Bauvorhaben in mehrere Bauverträge aufspaltet, die er mit mehreren Unternehmern isoliert abschließt.[6] Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag voraussetzt, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dazu reicht es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus übernimmt. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes bzw. zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem Gebäude verpflichtet wird.[7] Bei Umbaumaßnahmen handelt es sich nur um einen Verbraucherbauvertrag, wenn die Umbaumaßnahmen "erheblich" sind, § 650i Abs. 1 BGB. Umbaumaßnahmen sind erst dann "erheblich", wenn sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen.[8]

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