Der Auftragnehmer (Handwerker) ist bei einem Werkvertrag (Bauvertrag) gegenüber dem Auftraggeber vorleistungspflichtig (§ 641 BGB). Dem Auftragnehmer ist deshalb dringend zu empfehlen, seinen späteren Vergütungsanspruch abzusichern. Dies gilt umso mehr, als der Auftragnehmer durch seine Arbeit zur laufenden Wertsteigerung des Grundstücks beiträgt, weil die von ihm eingebauten Materialien mit dem Einbau in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen.

Das Grundkonzept der Regelung in § 650f BGB besteht darin, dass der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber eine Sicherheit erhält. Als Sicherungsmittel wird dabei insbesondere eine Auszahlungsgarantie der baufinanzierenden Bank des Auftraggebers oder eine Bürgschaft zugelassen.

Anspruchsberechtigt sind neben dem Auftragnehmer durch den Verweis von § 650q Abs. 1 BGB auch Architekten und Ingenieure sowie gem. § 401 BGB auch derjenige, der sich Werklohnforderungen beispielsweise im Rahmen eines Factoring-Vertrags oder zur Sicherheit eigener Forderungen abtreten lässt (RG, Urteil v. 5.7.1929, II 587/28, RGZ 126 S. 383, 384). Wichtig ist deshalb, dass die Bauhandwerkersicherungshypothek nicht zugunsten des zur Forderungseinziehung ermächtigten Auftragnehmers selbst eingetragen werden kann (OLG Dresden, Urteil v. 26.7.1999, 2 U 1390/99, NJW-RR 2000 S. 96).

Schärfstes Schwert des Auftragnehmers ist das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 650f Abs. 5 BGB nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung der Sicherheit. Auf das Leistungsverweigerungsrecht muss sich der Unternehmer zur Herbeiführung der Wirkung berufen. Das Leistungsverweigerungsrecht ist allerdings bei Verbraucherbauverträgen gem. § 650i BGB und bei Bauträgerverträgen gem. § 650u BGB ausgeschlossen.

Achtung: Nicht jeder Vertrag mit einem Verbraucher ist ein Verbraucherbauvertrag gem. § 650i Abs. 1 BGB. Verbraucherbauverträge sind danach Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Für die Baupraxis ist dabei bisher noch nicht abschließend geklärt, wie die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers aussehen muss, damit eine Verpflichtung zum Bau eines neuen Gebäudes besteht. Das OLG Hamm vertritt dabei in einer ersten Entscheidung zu diesem Thema die Auffassung, dass ein Verbraucherbauvertrag auch in jedem Vertragsverhältnis vorliegt, wenn der Auftraggeber ein Haus baut und jeweils verschiedene Unternehmer mit der Ausführung der einzelnen Gewerke beauftragt (OLG Hamm, Urteil v. 27.4.2021, I-24 U 198/20, BeckRS 2021, 10325). Die Gegenauffassung geht davon aus, dass ein Verbraucherbauvertrag nur bei einer schlüsselfertigen Herstellung eines Hauses vorliegt. Wirklich sicher dürfte es deshalb nur sein, im Zweifel bei einer Beteiligung eines Verbrauchers am Vertragsverhältnis über Leistungen zum Bau eines Hauses von einem Verbraucherbauvertrag auszugehen. Dies vor allem deshalb, weil eine zu Unrecht auf § 650f Abs. 4 BGB gestützte Leistungsverweigerung je nach Situation als endgültige Leistungsverweigerung verstanden werden kann. In diesem Fall kann dem Auftragnehmer die Kündigung oder der Verlust der Nachbesserungsrechte drohen.

Übersicht

Das Gesetz räumt dem Auftragnehmer in § 650f BGB einen echten (einklagbaren) Anspruch auf Stellung der Sicherheit ein. Im Überblick stellt sich der Mechanismus von § 650f BGB wie folgt dar:

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