Rz. 7
Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist neben den Einkommensverhältnissen der Ehegatten auch deren unstreitiges Vermögen in Form von Immobilien und Sparguthaben bzw. Wertpapierdepots zu berücksichtigen.[7] Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen wird vielfach vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten ein Freibetrag abgezogen,[8]
▪ | so von 15.000 EUR und von 7.500 EUR je Kind.[9] |
▪ | Von 30.000 EUR je Ehegatte[10] |
▪ | von 60.000 EUR je Ehegatte[11] und von 30.000 EUR je Kind[12] |
▪ | für jeden Ehegatten 20.000 EUR.[13] |
Rz. 8
Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten (regelmäßig fünf Prozent).[14] Strittig ist auch, ob das selbstgenutzte Eigenheim berücksichtigt werden muss[15] oder als Schonvermögen nach § 90 SGB XII unberücksichtigt bleibt.[16]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen