Rz. 7

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist neben den Einkommensverhältnissen der Ehegatten auch deren unstreitiges Vermögen in Form von Immobilien und Sparguthaben bzw. Wertpapierdepots zu berücksichtigen.[7] Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen wird vielfach vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten ein Freibetrag abgezogen,[8]

so von 15.000 EUR und von 7.500 EUR je Kind.[9]
Von 30.000 EUR je Ehegatte[10]
von 60.000 EUR je Ehegatte[11] und von 30.000 EUR je Kind[12]
für jeden Ehegatten 20.000 EUR.[13]
 

Rz. 8

Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten (regelmäßig fünf Prozent).[14] Strittig ist auch, ob das selbstgenutzte Eigenheim berücksichtigt werden muss[15] oder als Schonvermögen nach § 90 SGB XII unberücksichtigt bleibt.[16]

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