Rz. 25
Prozessual stellt sich die Frage, ob für die Einwilligung des Geschädigten in das Unfallgeschehen der Anscheinsbeweis als Instrument der Beweiswürdigung herangezogen werden kann. Die Rechtsprechung hierzu ist bis heute uneinheitlich. Der BGH schließt die Anwendung des Anscheinsbeweises beim Verdacht eines gestellten Unfalls nicht grundsätzlich aus, wenngleich betont wird, dieser sei nur in Ausnahmefällen denkbar, weil die Entkräftung eines Anscheins von den Beteiligten gleichsam eingeplant werde.[39] Allerdings könne eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens dazu führen, dass es Sache des Geschädigten ist, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation zu entkräften.[40]
Rz. 26
Zahlreiche Obergerichte folgen dieser Ansicht und sehen bei einer signifikanten Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, den Anscheinsbeweis als geführt.[41] Weite Teile der Judikatur stellen demgegenüber hinsichtlich der Kollusionsabrede und der damit verbundenen Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung seines Eigentums auf den Indizienbeweis ab.[42] Der Anwalt des Geschädigten sollte mit dieser Gemengelage vertraut sein, da er bei Annahme einer Anscheinsbeweisführung konkrete Tatsachen vorzutragen und nachzuweisen hat, aus welchen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als eines typischen Geschehensablaufs ergibt. Konsens besteht darin, dass beim provozierten Unfall die Anwendung des Anscheinsbeweises ausgeschlossen ist.[43]
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