Leitsatz (amtlich)

Bei einer auffälligen Häufung manipulationstypischer Indizien wird der Anscheinsbeweis für einen gestellten Unfall nicht dadurch erschüttert, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen kompatibel sind.

 

Normenkette

ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 7 0 2283/00)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 11.6.2002 wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. 34.104,56 DM wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs aufgrund eines von ihm behaupteten Unfalles am 8.4.2000 in Bremen in Anspruch genommen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Urt. v. 25.10.2001 die Klage abgewiesen mit der Begründung, selbst wenn es sich bei dem Ereignis vom 8.4.2000 um einen Unfall gehandelt haben sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Verursachung der vom Sachverständigen Knipfer am Fahrzeug des Klägers dokumentierten Schäden durch das Unfallereignis nicht festgestellt werden könne.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch aus erster Instanz i.H.v. noch 33.436,56 DM = 17.095,84 Euro weiter.

Durch Versäumnisurteil des Senats vom 11.6.2002 ist seine Berufung zurückgewiesen worden.

Der dagegen von ihm eingelegte Einspruch ist zulässig, ebenso wie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bremen vom 25.10.2001.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die im Gutachten des Sachverständigen Knipfer vom 17.4.2000 festgestellten Schäden am Fahrzeug des Klägers entgegen der Annahme des LG durch den strittigen Unfall vom 8.4.2000 verursacht worden sind.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten schon deshalb keine Ansprüche auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; 823 BGB; 3 Nr. 1 PflVG zu, weil ihre Haftung dem Grunde nach nicht festgestellt werden kann. Nach der Überzeugung des Senats lag ein fingierter Unfall vor, in den der Kläger eingewilligt hat. Damit entfällt die Rechtswidrigkeit der Beschädigung seines Fahrzeuges und infolgedessen die Haftung der Beklagten für die ihm dadurch entstandenen Schäden.

Die Indizien, die hier für einen gestellten Unfall sprechen, rechtfertigen in ihrer Gesamtschau nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss, dass das Unfallereignis auf einer Manipulation beruhte und der Kläger mit der Herbeiführung eines Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden war. Auch wenn jedes einzelne Indiz einer natürlichen Erklärung zugeführt werden kann, lässt eine auffällige Häufung manipulationstypischer Indizien im Wege des Anscheinsbeweises den Schluss auf einen vorgetäuschten Unfall zu (BGH VersR 1979, 514 [515]; OLG Hamm VersR 2002, 700; OLG Celle VRS 2002, 258 und 254 f.).

Wichtige, für einen gestellten Unfall sprechende Indizien stellen folgende Umstände dar:

Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Audi A 8, also einen Wagen der Oberklasse, der am 7.2.1995 erstmals zugelassen worden war, zu dem Unfallzeitpunkt eine abgelesene Laufleistung von 11.056 km aufwies, vollkaskoversichert war und an der Front reparierte Vorschäden aufwies. Auf Seiten der Beklagten war ein Pkw BMW 520i, Baujahr 1989 beteiligt. Die Art und Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge ist typisch für vorgetäuschte Unfälle. Hier kommen als zusätzliche verdächtige Umstände hinzu, dass der BMW von seinem Eigentümer B. abgemeldet war, die Beklagte zu 1) ihn sich ausgeliehen hatte, weil sie nach ihren Erklärungen „Bock auf Autobahn” hatte, das Fahrzeug am 7.4.2000 für die Zeit vom 8.–11.4.2000 angemeldet und für einen Tag bei der Beklagten zu 2) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wobei sie nach ihren Angaben für alle anfallenden Kosten einschließlich der Zulassung und Versicherung selbst aufkommen musste, was angesichts ihrer zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führenden Mittellosigkeit erstaunt. Merkwürdig erscheint zudem, dass sich die Beklagte zu 1) um den geliehenen, also ihr anvertrauten Wagen nach dem Unfall nicht mehr gekümmert hat und vorträgt, dies sei Sache des Eigentümers gewesen.

Hinzu kommt, dass sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge um ca. 22:50 Uhr ereignet hat, also einem Zeitpunkt, zu dem mit einem geringeren Verkehrsaufkommen als während der Tagestunden zu rechnen war.

Typisch sind ferner die nicht überzeugenden angegebenen Gründe für die Autofahrten beider Unfallbeteiligten, insbesondere auch für den Unfallzeitpunkt. Wie erörtert, erscheint das von der Beklagten zu 1) angegebene Motiv insb. wegen der Begleitumstände äußerst seltsam und ist unglaubhaft. Ebenso ist nicht nachzuvollziehen, wieso der Zeuge A. – wie er bekundet hat – anlässlich eines Besuches bei seiner Familie in Kiel zum Kläger nach Neumünster gefahren ist, um sich dessen Wagen für Spazierfahrten in Bremen zu leihen.

Weiter typisch für einen gestellten Unfall ist, dass die Einzelheiten der Fahrt mit dem Fahrzeug des Klägers vor dem Unfallgeschehen und das F...

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