Leitsatz (amtlich)

Gegen einen gestellten Unfall kann u.a. die Uhrzeit des Geschehens und der Umstand, dass dieses auf einem stark frequentierten Parkplatz stattfand, sprechen.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 01.04.2014; Aktenzeichen 10 O 816/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Magdeburg vom 01.4.2014, Az.: 10 O 816/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 3, die auch als Streithelfer des Beklagten zu 2 für dessen Kosten in der Berufungsinstanz aufzukommen haben, insgesamt als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist ebenso ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wie nunmehr auch das Urteil des LG Magdeburg vom 01.4.2014, Az.: 10 O 816/12.

 

Gründe

I. Der Kläger als Eigentümer und Halter eines am 14.12.2011 (Bl. 8 Bd. I d.A.) für 7.100 EUR erworbenen BMW 320d Touring (Erstzulassung: Juli 2002) begehrt wegen eines streitigen, namentlich von der Drittbeklagten als gestellt angesehenen Verkehrsunfalls vom 11.1.2012 gegen 17.00 Uhr im Ausfahrtsbereich des M. in B. von den Beklagten - der Halterin, dem Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, eines Lancia Lybra (Erstzulassung: 25.01.2001), der rückwärts aus einer Parktasche fahrend gegen den linken hinteren Teil des BMW gestoßen sei - Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens in Höhe von 5.500,-- EUR nebst Freistellung von den sich über 946,49 EUR (Bl. 26 Bd. I d.A.) verhaltenden Kosten des seinerseits in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens der C. GmbH vom 16.1.2012 (Bl. 13 - 25 und Bl. 55 - 67 Bd. I d.A.).

Der geltend gemachte Schaden bezüglich des Pkw setzt sich entsprechend dem Gutachten wie folgt zusammen:

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 7.300,00 EUR

./. Restwert - 2.300,00 EUR

Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage à 50 EUR 500,00 EUR

Klageforderung 5.500,00 EUR

Die Beklagten zu 1 und 3 haben, abweichend von dem das Unfallgeschehen bestätigenden Beklagten zu 2, für den sie deshalb als Streithelfer fungieren, einen inszenierten Unfall behauptet und dazu namentlich in erster Instanz vorgetragen, die Beschädigungsbilder an den beteiligten Fahrzeugen stimmten nicht bzw. weitgehend nicht mit dem behaupteten Unfallhergang überein.

Außerdem lägen weitere Anhaltspunkte vor, die bei einer Gesamtschau für einen gestellten Unfall sprächen. So seien die Parteien miteinander bekannt. Es werde zudem auf Gutachtenbasis nach vorherigem Verkauf der beiden Fahrzeuge abgerechnet. Auf eine Hinzuziehung der Polizei sei verzichtet worden. Beide Unfallfahrzeuge seien kurz vor dem Unfall angemeldet bzw. angeschafft worden. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1 habe erhebliche Vorschäden aufgewiesen und sei deshalb als nur für den Unfall beschafftes Schrottfahrzeug anzusehen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2 befänden sich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Beide Fahrzeuge seien noch vor Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verkauft worden, wodurch eine Nachbesichtigung unmöglich geworden sei.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 01.4.2014 nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der Sache, abgesehen von einer zeitlichen Beschränkung des Zinsantrages, vollen Umfanges stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7, 18 StVG in Verb. mit § 823 BGB und § 3 Nr. 1 PflVG in Höhe von 5.500,-- EUR nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 946,49 EUR zu, weil sich der Unfall, wie vom Zweitbeklagten bei seiner Anhörung bestätigt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich zugetragen habe und nicht als gestellt anzusehen sei. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. Z. habe ebenso wie zuvor auch schon der vom Kläger beauftragte Privatgutachter eine Kompatibilität zwischen der Unfallschilderung und den Beschädigungsbildern an den beteiligten Fahrzeugen festgestellt.

Die Beklagten hingegen hätten demgegenüber nicht den von ihnen zu führenden Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls erbracht, weil nicht genügend gewichtige Anzeichen für eine Unfallmanipulation vorlägen. Weder der kurze Zeitraum zwischen Zulassung bzw. Erwerb der beteiligten Fahrzeuge und dem Unfallgeschehen noch das Alter des klägerischen Pkw von fast 10 Jahren sowie dessen alsbaldiger Verkauf nach dem Unfall, noch die Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 reichten für die Annnahme einer Unfallmanipulation aus. Dasselbe gelte für den Verzicht auf eine polizeiliche Unfallaufnahme und die vom Kläger vorgenommene Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis. Die bloße Bekanntschaft der einer Altersgruppe angehörenden Parteien sei bei einer Kleinstadt wie B. kein für einen gestellten Unfall sprechendes Indiz, zumal eine nähere Bekanntschaft oder gar eine Freundschaft nicht bestanden habe noch vorgetragen sei. Dass bei einem Unfall mit klarer Sc...

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