Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des Vorliegens eines gestellten Unfalls

 

Normenkette

BGB § 823; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 26.07.2004; Aktenzeichen 5 O 191/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.7.2004 abgeändert. Die Kläger werden mit der Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage des Vorliegens eines gestellten Unfalls. Das Schadensereignis soll sich am 19.8.2002 gegen 8.30 Uhr auf dem Betriebshof des Erstbeklagten in D., der einen Handel mit Lkw und Bussen betreibt, ereignet haben. Dort parkte der Kläger zu 2) nach dem klägerischen Vorbringen den im Eigentum der Kläger als Gesellschafter bürgerlichen Rechts stehenden Pkw Audi A 4 in der Nähe einer Halle. Den Pkw hatten die Kläger am 12.12.2001 als Neufahrzeug für 33.438,50 EUR gekauft. Der Erstbeklagte, ein Schwager des Klägers zu 2), soll mit einem am 11.5.1987 erstmals zugelassenen Lkw des Fabrikats MAN Typ 12170 F rückwärts aus der Fahrzeughalle gefahren, vom Kupplungspedal abgerutscht sein und dadurch den hinter dem zurückrollenden Lkw nahezu im rechten Winkel dazu stehenden Pkw u.a. an beiden Türen der linken Fahrzeugseite beschädigt haben. Die Kläger haben die Beklagten deshalb als Gesamtschuldner auf Ersatz eines Sachschadens von 10.861,32 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der auf Gutachtenbasis geltend gemachte Schaden umfasst Reparaturkosten von 8.513,82 EUR, einen merkantilen Minderwert von 1.500 EUR, Sachverständigenkosten von 828 EUR sowie pauschale Unkosten von 20 EUR.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt, die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und behauptet, der Unfall sei tatsächlich mit dem Erstbeklagten verabredet gewesen. Das folge aus einer Reihe von Indizien. Erstmals in der Klageschrift sei - das ist für sich genommen unstreitig - offenbart worden, dass der Erstbeklagte der Schwager des Klägers zu 2) ist; das sei in der vorgerichtlichen Schadenskorrespondenz verschwiegen worden. Für den Unfall zur Geschäftszeit seien keine Dritten als Zeugen verfügbar; die diesbezügliche Frage sei im Formular zur Schadensanzeige nicht beantwortet worden. Es falle aber auf, dass zur besten Arbeitszeit keine Zeugen des Unfalls auf dem Betriebsgelände des Erstbeklagten anwesend gewesen seien. Das angebliche Abrutschen des Erstbeklagten vom Kupplungspedal erscheine unglaubhaft. Davon sei zwar in der Schadensmeldung die Rede gewesen, in einem späteren Schreiben des Erstbeklagten mit handgefertigter Skizze aber nicht mehr. Der Pkw Audi A 4 sei unrepariert verkauft worden und habe nicht mehr für eine Nachbesichtigung zur Verfügung gestanden, weil der Erwerber sich in nicht nachvollziehbarer Weise geweigert habe, dies zu gestatten. Der vorher schon an allen Seiten beschädigte Lkw sei bei einer Laufleistung von 572.362 km ein geeignetes Werkzeug für einen manipulierten Unfall. Auffällig sei zudem, dass der Lkw zur Unfallzeit nur mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen gewesen sei; daher sei für den Erstbeklagten kein Verlust des Schadensfreiheitsrabatts zu befürchten gewesen. Warum der vom Erstbeklagten angekaufte Lkw nicht regulär angemeldet und zugelassen worden sei, ferner warum er mit dem Kurzzeitkennzeichen befristet vom 16.8.2002 bis zum 20.8.2002 in Betrieb genommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. An der linken Fahrzeugseite des Audi A 4 seien Altschäden unter der Zierleiste in einer Höhe von 40 cm vorhanden gewesen, die bei einer Höhe hervorstehender rückwärtiger Anbauteile des Lkws von 65 cm nicht zu den Schäden am Pkw passten. Der Altschaden sei im Schadensgutachten mitkalkuliert worden, weil die Kläger den Sachverständigen nicht darauf hingewiesen hätten.

Das LG hat den Erstbeklagten als Partei angehört und auch förmlich als Partei vernommen. Es hat ferner ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. eingeholt. Auf dieser Grundlage hat es der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Eigentümerstellung der Kläger sei durch eine Bescheinigung des Steuerberaters nachgewiesen, wonach das Fahrzeug zum Betriebsvermögen ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehöre. Ein gestellter Unfall sei jedoch nicht bewiesen. Aufgrund der Vernehmung des Erstbeklagten als Partei sei von einem nicht vorher mit dem Kläger zu 2) abgesprochenen Unfall auszugehen. Es fehle an zureichenden Anhaltspunkten für eine solche Manipulation. Aus dem anhand von Fotos erstellten Gutachten des Sachverständigen B. ergebe sich, dass die Beschädigungen an dem Audi A 4 durchaus zu dem Heckprofil des Lkws passen könnten, da der Aufprall auf die Seite zu einer Kippbewegung des Pkws geführt habe und dann mit der äußeren Form des Lkw-Hecks in Einklang zu bringen sei. Das werde auch nicht durch die Ausführungen in dem von der Zweitbeklagten beigebrachten Privatgu...

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