Rz. 25

Personalcomputer, die auch privat nutzbar bzw. zu Spielzwecken geeignet sind, können grundsätzlich als Arbeitsmittel eingestuft werden und ihre Anschaffungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sein. Im Falle einer vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten dienstlichen Nutzung könne die Finanzverwaltung den für den Werbungskostenabzug maßgeblichen Anteil im Schätzwege ermitteln, so die Rechtsprechung.[15] Mangels weiterer Anhaltspunkte könne pauschalierend von einer hälftigen privaten und hälftigen dienstlichen Nutzung ausgegangen werden.[16] Diese Sichtweise vertritt auch die Finanzverwaltung.[17]

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen für einen Computerkurs zum Erwerb entsprechender Kenntnisse jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinen privaten Computer besitzt.[18]

 

Rz. 26

Im Rahmen des Werbungskostenabzugs für Arbeitsmittel gelten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG die Vorschriften über Abschreibungen der §§ 6, 7 EStG, so dass, soweit sich die Verwendung oder Nutzung eines Arbeitsmittels auf mehr als ein Jahr erstreckt, beim Werbungskostenabzug die Anschaffungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind. Bei PC war bisher von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.[19] Für Computerhardware, Peripheriegeräte und Anwendersoftware hat die Finanzverwaltung die typische Nutzungsdauer in 2021 jedoch auf ein Jahr herabgesetzt.[20]

 

Rz. 27

Über die von der Regelung erfassten Geräte und Programme hinaus können Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie 800 EUR nicht überschreiten und insoweit von einem geringwertigen Wirtschaftsgut gem. § 6 Abs. 2 EStG auszugehen ist. Ein solches geringwertiges Wirtschaftsgut liegt allerdings nur vor, wenn das jeweilige Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung fähig ist. Davon konnte bisher beispielsweise bei so genannten Kombi-Geräten (Drucker/Scanner/Telefax/Kopierer in einem Gerät) ausgegangen werden, da eine selbstständige Nutzung als Faxgerät/Kopierer unabhängig vom PC möglich ist,[21] oder bei externen Datenspeichern, die rechnerunabhängig der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen können.[22] Sonstige Peripherie-Geräte, wie z.B. Drucker, Scanner oder PC-Monitor, wurden als nicht selbstständig nutzungsfähig angesehen. Das neue BMF-Schreiben ermöglicht künftig allerdings auch für zahlreiche nur unselbstständig nutzbare Peripheriegeräte die Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung.[23]

 

Rz. 28

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer schafft für dienstliche Zwecke ein hochwertiges Kombigerät im Wert von 990 EUR an, das als Drucker, Scanner und Telefaxgerät fungiert. Das Gerät ist ohne Anschluss an einen PC selbstständig als Telefaxgerät nutzbar. Die Anschaffungskosten sind im Jahr der Anschaffung vollumfänglich als Werbungskosten anzusetzen.

[17] Finanzministerium NRW 14.2.2002 – S 2354–1 – V B 3, DB 2002, 400; OFD Magdeburg 16.4.2002 – S 2354 – 5 – St 222, FR 2002, 697.
[21] BFH 19.2.2004 – VI R 135/01, DStR 2004, 812; diese Geräte dürften nun auch der verkürzten Nutzungsdauer unterfallen.
[22] FG Rheinland-Pfalz 22.1.2004 – 6 K 2148/02, rkr., EFG 2004, 718; diese Geräte dürften nun auch der verkürzten Nutzungsdauer unterfallen.
[23] In BMF 26.2.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, BStBl I 2021, 298, findet sich eine ausführliche Auflistung von Geräten, die auch vormals nur unselbstständig nutzbare Geräte umfasst.

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