Entscheidungsstichwort (Thema)

Fachhochschule für Verwaltung als regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters. hälftiger Abzug der Kosten für einen nicht nachweislich ausschließlich zu Ausbildungszwecken genutzten Computer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einkünfte im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind bei einem volljährigen Kind, das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Ausbildungsdienstverhältnis bezieht, der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten.

2. Die im Rahmen einer Ausbildung als Kommissaranwärter vollzogenen Fahrten zwischen der Wohnung und der Fachhochschule für Verwaltung sind keine Dienstreisen. Die darauf entfallenden Kosten sind nur eingeschränkt wie Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig.

3. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind. Wird die ausschließliche berufliche Nutzung nicht nachgewiesen, ist regelmäßig im Wege der Schätzung von einer je hälftigen Nutzung für private und Ausbildungszwecke auszugehen.

 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 2 Abs. 2; AO § 162

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.1988 geborenen Sohnes M. M absolvierte ab 1. September 2008 eine Ausbildung als Kommissaranwärter (Bl. 5).

Am 10. August 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten unter Beifügung der „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen” von M für die Jahre 2009 und 2010 einen Antrag auf Kindergeld (KiG, Bl. 58 ff.). Mit Bescheid vom 25. August 2011 (KiG, Bl. 76 f.) lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Überschreitung des Grenzbetrages ab. Dabei berücksichtigte die Beklagte für 2009 erhöhte Werbungskosten i.H. von 2.217,40 Euro.

Hiergegen legte die Klägerin am 31. August 2011 Einspruch ein (KiG, Bl. 79), den die Beklagte nach erneuten und korrigierten Berechnungen (KiG, Bl. 82 f.) mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2011 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 85 ff.).

Am 7. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1).

Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1),

den Bescheid vom 25. August 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für M für 2009 und 2010 zu bewilligen.

Die Klägerin macht geltend, die Einkünfte von M lägen in beiden Jahren unter dem Grenzbetrag. Die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Im Rahmen der Fahrtaufwendungen sei von der Beklagten die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in X und der Fachhochschule in D als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesehen worden. Tatsächlich handele es sich jeweils um eine Dienstreise. Mithin müsse auch ein entsprechender Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden. Der Sohn der Klägerin sei der Dienststelle bei der Polizeiinspektion in B zugeordnet. (Nur) insoweit lägen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

Die PC-Kosten seien in vollem Umfang abzugsfähig, weil der PC praktisch ausschließlich für berufliche Belange genutzt worden sei. Des Weiteren seien von M geleistete Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Reinigungskosten für Dienstkleidung, Fahrten zu Lerngemeinschaften sowie Fachliteratur zu berücksichtigen. Ebenso müssten von M geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Ansatz gebracht werden.

Die Beklagte beantragt (Bl. 18),

die Klage abzuweisen.

Die Fahrten von M zur Fachhochschule in D stellten solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Mithin komme ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht. Die geltend gemachten Kosten für die Reinigung von Berufskleidung seien ebenso wenig belegt wie die Kontoführungsgebühren. Es sei gleichermaßen nicht nachgewiesen, dass der PC von M so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt worden sei. Fahrten zu Lerngemeinschaften seien nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen. Hinsichtlich der Fachliteratur seien lediglich die Quittungen vom 22. November und 8. Dezember 2010 zum Nachweis der Anschaffung geeignet.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Einkünfte des Sohnes der Klägerin lagen in den Jahren 2009 und 2010 über den für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Grenzbeträgen von 7.680 bzw. 8.004 Euro.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4...

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