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Sind die Gegenstände verschieden, haftet jeder Auftraggeber gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nur für die nach dem Einzelwert zu berechnenden Gebühren. Daraus folgt, dass im Streitfall jeweils zwei Berechnungen vorzunehmen sind. Es ist einerseits der Gesamtbetrag zu ermitteln und andererseits diejenigen Gebühren, die jedem Auftraggeber entstanden wären. Werden mehrere Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit tätig (z.B. bei Anwaltswechsel), kann jeder Rechtsanwalt u.U. die vollen Gebühren separat abrechnen. Für die Erstattungspflicht der Gegenpartei gilt § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO.

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