Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsvergütung bei Restlohnklagen mehrerer Beschäftigter gegen die gleiche Arbeitgeberin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verfolgen mehrere Arbeitnehmer verschiedene Restlohnansprüche in einem Verfahren gegen den gleichen Arbeitgeber liegt dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG, nicht aber derselbe Gegenstand im Sinne von VV 1008 Abs. 1 RVG vor.

2. Für die Vertretung mehrerer Kläger in diesem Verfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren aus den zusammen gerechneten Werten der Forderungen der einzelnen Kläger ohne eine Erhöhungsgebühr.

3. Eine prozentuale Aufteilung der Gebühren auf die einzelnen Kläger findet nicht statt. Vielmehr schuldet jeder Kläger die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.

 

Normenkette

RVG §§ 7, 22; RVG-VV Nr. 1008 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 30.08.2012; Aktenzeichen 17 Ca 5186/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 3. gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts München vom 30.08.2012 (Az. 17 Ca 5186/11) wird auf Kosten der Klägerin zu 3. zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung der von der Klägerin zu 3. ihrem Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Gebühren und Auslagen für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diese sowie die Klägerinnen zu 1. - 2., 4. - 8. und 11. im zugrundeliegenden Verfahren erster Instanz vertreten. In diesem Verfahren haben alle Klägerinnen der Höhe nach unterschiedliche Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis verfolgt. Das Verfahren hat durch ein in Rechtskraft erwachsenes Versäumnisurteil vom 22.12.2011 sein Ende gefunden, in dem sämtliche durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3. vertretenen Klägerinnen obsiegt haben. Der Klägerin zu 3. ist eine Forderung in Höhe von € 9.574,18 brutto zuzüglich € 365,55 netto zuerkannt worden. Der Streitwert ist im Versäumnisurteil auf insgesamt € 73.824,24 festgesetzt worden.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3. ist durch Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts am 30.08.2012 die diesem für das Verfahren gegen die Klägerin zu 3. zustehende Vergütung auf € 883,57 festgesetzt worden. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

Gegenstandswert: 9.939,73 €

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG

631,80 €

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG

583,20 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7022 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme netto

1.235,00 €

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

234,65 €

Zwischensumme brutto

1.469,65 €

abzüglich Zahlung DAS Rechtsschutz, Vorschussrechnung Nr. 1100220 vom 10.06.2011

586,08 €

Zu zahlender Betrag

883,57 €

Gegen den der Klägerin zu 3. am 05.09.2012 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 18.09.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde einlegen lassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sämtliche durch den Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerinnen eine Streitgenossenschaft bildeten, die zur Folge habe, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nur eine Gesamtvergütung von € 6.449, 80 zustehe, von der auf die Klägerin aufgrund ihres Anteils am Gesamtstreitwert ein Anteil von 13,46 % entfalle. Damit stehe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3. gegen diese nur eine Vergütung in Höhe von € 868,14 zu, vor der nach - unstreitiger - Zahlung eines Betrages von € 586,08 durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu 3. ein Restbetrag von € 282,06 verbleibe.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 3. bittet, die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Streitgenossenschaft liege nicht vor. Die Abrechnung sei daher korrekt.

Durch Beschluss vom 10.12.2012 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München unter Hinweis auf § 7 RVG der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 09.01.2013 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 3. gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts München vom 30.08.2012 ist gemäß der §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Obwohl der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Gesamtberechnung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3. irrt, hat er die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3. gegen diese zustehende Vergütung hier zutreffend festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht entgegen der Auffassung der Beschwerde gerade der gesetzlichen Regelung in § 7 RVG. Für eine "anteilsmäßige Beteiligung" der Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu 3. im Verhältnis zum Gesamtwert bietet das RVG keinerlei Rechtsgrundlage.

a. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 3. hat diese ebenso wie die Klägerinnen zu 1. und 2., 4. - 8. und 11. in einem Rechtsstreit...

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