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Bei pflichtteilsrechtlichen Mandaten stellt sich oftmals die Frage, wie sich die anwaltlichen Gebühren berechnen, wenn entweder mehrere Auftraggeber oder mehrere anwaltlich vertretene Gegner vorhanden sind. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben, ist zu prüfen, ob es sich hierbei um mehrere Auftraggeber i.S.d. § 7 RVG handelt. Gemäß § 7 RVG erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit mehrere Personen vertritt, die Gebühren nur einmal und nicht für jeden Auftraggeber gesondert. Nach Nr. 1008 VV RVG führt die Vertretung mehrerer Auftraggeber ggf. zu einer Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr. Umgekehrt stellt sich die Frage, wie sich die Gebühren berechnen, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu erstatten hat und jeder Gegner einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte.

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