Rz. 25

In den meisten Fällen, in denen einzelne Eigentümer Ersatzansprüche gegen die Gemeinschaft geltend machen, deren Ursache in Pflichtverletzungen des Verwalters begründet ist, geht es um die Fälle verzögerter oder unterlassener Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Manchmal kann aber auch eine andere Handlung des Verwalters schadensstiftend wirken. Ein Anwendungsfall ist die fehlerhafte Rechtsauskunft. Informiert der Verwalter einen Eigentümer falsch über den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, sodass dieser in der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, Fenster seiner Wohnung austauscht (anstatt dies von der Gemeinschaft erledigen zu lassen), erleidet der Wohnungseigentümer einen Schaden, weil er von der Gemeinschaft keinen Kostenersatz verlangen kann (→ § 12 Rdn 19). Die falsche Auskunft stellt einen Verstoß gegen die zwischen den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft bestehende Treue- und Rücksichtnahmepflicht (→ § 12 Rdn 9) dar. Der Wohnungseigentümer kann gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz von der Gemeinschaft verlangen, weil das Verschulden des Verwalters der Gemeinschaft – anders als nach dem alten Recht[39] – analog § 31 BGB zugerechnet wird.

[39] LG Berlin v. 2.2.2018 – 85 S 88/16, ZMR 2018, 426 (zum Beispielsfall).

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