Rz. 8

Führen die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger einen Betrieb gemeinsam, regelt § 132 Abs. 1 UmwG, dass der Gemeinschaftsbetrieb als "Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts" gilt (zum Gemeinschaftsbetrieb siehe § 3 Rdn 31 ff.). Bedeutung hat der Gemeinschaftsbetrieb insbesondere für den Schwellenwert des § 23 KSchG (siehe § 3 Rdn 38 ff.), Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (siehe § 3 Rdn 93 ff.), die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG, die im gesamten gemeinsamen Betrieb zu erfolgen hat[16] (siehe § 3 Rdn 129 ff.) sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragen bei der Übernahme von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 Abs. 5 KSchG (siehe § 7 Rdn 103 ff.). Bei der Massenentlassungsanzeige (siehe § 4 Rdn 10) kommt es auf die Anzahl der im Gemeinschaftsbetrieb insgesamt vorhandenen Arbeitnehmer an.[17]

[16] BAG v. 24.2.2005, NZA 2005, 867; BAG v. 13.6.1985, NZA 1986, 600; BAG v. 5.5.1994, NZA 1994, 1023.
[17] Vgl. Boecken, Rn 299; Ascheid/Preis/Schmidt/Moll, § 17 KSchG Rn 4.

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