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§ 3 Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG / 1. Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens

Dr. iur. Jan Ruge
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Rz. 93

Eine Kündigung, die aufgrund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Der nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG zu prüfende ultima-ratio-Grundsatz wird in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG normativ konkretisiert. Danach ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Entsprechendes gilt nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG, wenn in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann. Die Gesamtheit der Dienststellen in dem umschriebenen Bereich entspricht dem Unternehmen im Bereich der Privatwirtschaft (vgl. auch Rdn 28).[209] Die Weiterbeschäftigungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch des zuständigen Betriebsrats bzw. der zuständigen Personalvertretung vorliegt.[210]

 

Rz. 94

Prüfungssystematik:

▪ Die Weiterbeschäftigung muss aber sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein.
▪

Dies setzt voraus, dass in dem Betrieb oder Unternehmen (siehe Rdn 102) ein

▪ freier (vgl. Rdn 95 ff.) und
▪ vergleichbarer (siehe unten Rdn 100 ff.)
▪ Arbeitsplatz vorhanden ist und
▪ der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.[211]
[209] BAG v. 15.12.1994, NZA 1995, 413; BAG v. 25.4.2002...

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