Rz. 4
Das von der Rechtsprechung entwickelte Widerspruchsrecht (dazu allg. vgl. § 10 Rdn 34 ff.) gilt grundsätzlich auch im Falle einer Umwandlung, § 35a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 6 BGB. Umstritten ist dabei jedoch im Einzelnen, ob dies auch im Falle einer Verschmelzung bzw. Aufspaltung gilt, denn für diesen Sonderfall der Umwandlung hört der bisherige Arbeitgeber auf zu existieren mit der weiteren Folge, dass ein nicht existenter Arbeitgeber auch nicht mehr kündigen kann. Aufgrund dieser schon ungewöhnlichen Konstellation werden in der arbeitsrechtlichen Literatur die unterschiedlichsten Ansichten vertreten.[7] Nachdem höchstrichterliche Rechtsprechung dazu lange ausstand, hat das BAG entschieden, dass ein Widerspruchsrecht nicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist.[8] Stattdessen soll dem Arbeitnehmer, der nicht bei dem neuen Arbeitgeber arbeiten will, ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen.[9]
Rz. 5
Praxishinweis
Das europarechtlich vorgegebene Widerspruchsrecht wird man dem Arbeitnehmer auch in den Fällen der Verschmelzung bzw. Aufspaltung nicht aberkennen können. Widerspricht aber der Arbeitnehmer nach der Umwandlung, verbleibt sein Arbeitsverhältnis dennoch bei dem neuen Arbeitgeber und dieser ist dann zum Ausspruch einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung berechtigt; ein fristloses Kündigungsrecht besteht nicht. Weigert sich allerdings der Arbeitnehmer, für die Dauer der Kündigungsfrist bei dem neuen Arbeitgeber/Rechtsträger zu arbeiten, wird er regelmäßig seine Lohnansprüche nach § 615 S. 2 BGB verlieren.[10] Umgekehrt hat selbstverständlich der Arbeitnehmer ein fristloses Lösungsrecht, denn eine Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem fremden Rechtsträger besteht nicht.
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