Rz. 34

Der Widerspruch muss nicht gesondert begründet werden. Ausreichend ist die Erklärung des Arbeitnehmers, mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber nicht einverstanden zu sein. Adressat des Widerspruchs ist nach § 613a Abs. 6 S. 2 BGB der bisherige Arbeitgeber (Betriebsveräußerer) oder der neue Inhaber (Betriebserwerber). Zu beachten ist im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Betriebsübergänge, dass § 613a Abs. 6 S. 2 BGB an die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweils letzten Betriebsübergangs anknüpft.[74] "Bisheriger Arbeitgeber" ist damit der letztmalige Veräußerer, "neuer Inhaber" der letztmalige Erwerber. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem durch den vorangegangenen Betriebsübergang eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nur dann noch wirksam ausüben, wenn er erfolgreich dem mit dem weiteren Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber i.S.v. § 613a Abs. 6 S. 2 BGB widersprochen hat.[75]

 

Rz. 35

Der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden. Die Textform nach § 126b BGB ist hier nicht ausreichend, sondern es bedarf einer eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärungen nach § 126 Abs. 1 BGB, ähnlich wie beim Schriftformerfordernis für Kündigungen oder Auflösungsverträge, § 623 BGB.[76] Der mündliche Widerspruch ist nicht mehr möglich. Die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses führt zur Unwirksamkeit des Widerspruchs.

[74] BAG v. 19.11.2015 – 8 AZR 773/13 = NZA 2016, 647.
[76] Giesen, in: Besgen/Prinz, Arbeiten 4.0, § 8 Rn 144.

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