Rz. 593

Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung führt aber nicht dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt würde. Der betroffene Beteiligte kann vielmehr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, § 17 Abs. 1 FamFG. Voraussetzung ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. Das Fehlen eines Verschuldens wird in § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Allerdings ist das OLG Naumburg der Meinung, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung – falsche Rechtsmittelfrist – rechtfertige für einen in erster Instanz anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Wiedereinsetzung.[462] Diese Ansicht erscheint jedoch zweifelhaft.

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