Rz. 21

Die Bestimmung eines oder mehrerer Nacherbfälle und das Hinausschieben des Eintritts des Nacherbfalls ist nicht unbegrenzt möglich. So ist z.B. die zeitliche Schranke des § 2109 BGB zu beachten.[33] Danach wird nach Ablauf von 30 Jahren die Nacherbeneinsetzung unwirksam, wobei die Ausnahmen des § 2109 S. 2 BGB zu beachten sind. Danach ist die Nacherbeneinsetzung auch nach Ablauf der dreißigjährigen Frist wirksam, wenn die Nacherbfolge an ein bestimmtes Ereignis in der Person des Vor- oder Nacherben geknüpft wird und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt.

 

Rz. 22

Wird eine juristische Person als Nacherbin bestimmt, dann muss diese spätestens mit dem Eintritt des Nacherbfalls entstanden sein (Ausnahme: eine Stiftung, § 84 BGB).[34]

 

Rz. 23

Muster 11.3: Vor- und Nacherbschaft

 

Muster 11.3: Vor- und Nacherbschaft

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________, zu meiner alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens ein. Die Alleinerbin ist jedoch nur Vorerbin.

Zu Nacherben bestimme ich meine Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, zu jeweils gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln gesetzlicher Erbfolge. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Der Vorerbschaft unterliegen auch diejenigen Gegenstände, die aus den Mitteln der Vorerbschaft erworben werden.

Schlägt einer der Nacherben seinen Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn einer der Nacherben einen Zuwendungsverzicht abgegeben hat.

Vgl. zur Frage, ob die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausgeschlossen werden soll, Rdn 32 ff.

[33] Vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 1427 zur gestaffelten Nacherbeneinsetzung.
[34] MüKo/Leipold, § 1923 Rn 35.

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