Rz. 32

Weder Vor- noch Nacherbe haben vor dem Tod des Erblassers bereits eine rechtlich greifbare Stellung. Mit dem Tod des Erblassers tritt aber der Vorerbe automatisch in die Rechtsposition des Erblassers ein und der Nacherbe erwirbt ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht, das grundsätzlich vererblich und übertragbar ist.[43]

 

Rz. 33

Problematisch ist der Fall, bei dem der Nacherbe nach dem Tod des Erblassers verstirbt, aber vor dem Eintritt des Nacherbfalles. Gemäß § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB geht das Recht des Nacherben wiederum auf dessen Erben über. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass auch familienfremde Personen plötzlich zu Nacherben werden, die der Erblasser niemals als seine Rechtsnachfolger im Sinne hatte bzw. die er auch niemals zu seinen Nacherben eingesetzt hätte.

Will der Erblasser eine Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen, dann ist eine ausdrückliche Regelung in die letztwillige Verfügung aufzunehmen, die die gesetzliche Auslegungsregelung des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB entkräftet.

[43] MüKo/Grunsky, § 2108 Rn 4.

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