Rz. 1

Das gesamte Verbundverfahren, also die Ehesache und die Folgesachen, ist gem. § 16 Nr. 4 RVG eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, so dass der Anwalt seine Gebühren nur einmal aus den nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Verfahrenswerten erhält (§ 15 Abs. 2 RVG).

 

Rz. 2

Auch die Auslagen entstehen nur einmal; insbesondere entsteht im gesamten Verbundverfahren nur eine Postentgeltpauschale (siehe Rdn 232). Soweit Dokumentenpauschalen abzurechnen sind, ist für das gesamte Verfahren einheitlich durchzuzählen (siehe Rdn 231).

 

Rz. 3

Das gesamte Verbundverfahren richtet sich auch durchweg nach derselben Fassung des RVG. Gesetzesänderungen während des Verbundverfahrens haben – auch im Falle einer Abtrennung – keine Auswirkungen (§ 60 RVG). Das gilt auch für eventuelle Änderungen der Wertvorschriften des FamGKG (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG).

 

Rz. 4

Zu den Sonderfällen der Abtrennung aus dem Verbund und der Aufnahme in den Verbund siehe Rdn 167 ff., 185 und 185 ff.

 

Rz. 5

Ebenfalls nur eine Angelegenheit ist gegeben, wenn der Scheidungsantrag vom FamG zurückgewiesen worden ist, das OLG diese Entscheidung nach § 146 FamFG aufhebt und die Sache an das FamG zurückverweist (§ 21 Abs. 2 RVG) (siehe Rdn 209 ff.).

 

Rz. 6

Wird dagegen ein Scheidungsantrag zurückgenommen und später erneut gestellt, liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, auch wenn dazwischen nicht mehr als zwei Kalenderjahre liegen.[1] Unabhängig von der Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG löst ein erneut gestellter Scheidungsantrag eine neue Angelegenheit aus. Ihm liegt eine andere Trennungszeit zugrunde, und er schafft andere Stichtage für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich.

 

Beispiel 1: Erneuter Scheidungsantrag nach Rücknahme eines vorherigen Antrags Vermögen

Die Ehefrau hatte im Januar 2017 die Scheidung eingereicht und vorgetragen, die Ehegatten würden seit über einem Jahr getrennt leben. Der Antragsgegner hatte der Scheidung widersprochen und vorgetragen, dass die Eheleute noch bis Oktober 2016 zusammengelebt hätten. Daraufhin hatte die Ehefrau ihren Scheidungsantrag wieder zurückgenommen. Im Oktober 2017 hat die Ehefrau erneut die Scheidung beantragt, da nunmehr das Trennungsjahr unstreitig abgelaufen sei.

Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, so dass der Anwalt in beiden Verfahren seine Vergütung gesondert verlangen kann.

[1] OLG Zweibrücken AGS 2017, 72 = MDR 2017, 366 = Rpfleger 2017, 346 = NZFam 2017, 131 = FF 2017, 130 = RVGreport 2017, 133 = FamRZ 2017, 992; AG Ludwigshafen AGS 2016, 509 = NZFam 2016, 902 = NJW-Spezial 2016, 669.

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