Rz. 231

Die Auslagen im Verbundverfahren richten sich nach Teil 7 VV, also den Nrn. 7000 ff. VV. Grundsätzlich gelten hier keine Besonderheiten. Zu beachten ist, jedoch, dass das gesamte Verbundverfahren eine Angelegenheit ist (§ 16 Nr. 4 RVG), was Bedeutung für die Dokumentenpauschale und die Postentgeltpauschale hat.

 

Beispiel 129: Abrechnung Dokumentenpauschale im Verbundverfahren

Der Anwalt ist im Scheidungsverbundverfahren tätig. Für die Ehesache fertigt er 30 abzurechnende Kopien, für die Folgesache Unterhalt weitere 40 Seiten und für die Folgesache Zugewinn nochmals weitere 50 Seiten.

Es liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 16 Nr. 4 RVG), so dass die Dokumentenpauschale einheitlich zu berechnen ist. Der Anwalt kann also nicht in den einzelnen Folgesachen gesondert 30 + 40 + 50 Seiten abrechnen, sondern nur insgesamt 120 Seiten.

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV
  50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR   25,00 EUR
  70 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR   10,50 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 232

Da es sich beim Verbundverfahren nach § 16 Nr. 4 RVG um eine einzige Angelegenheit handelt, entsteht in jeder Instanz die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV auch nur einmal.[141] Das gilt auch im Falle einer Abtrennung.

 

Beispiel 130: Abrechnung Postentgeltpauschale im Verbundverfahren

Der Anwalt ist im Scheidungsverbundverfahren tätig. Die Ehe wird geschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt. Über den Versorgungsausgleich wird später gesondert entschieden.

Ungeachtet der Abtrennung liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 16 Nr. 4 RVG), so dass die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV nur einmal anfällt.

 

Rz. 233

Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Anwalt erhält insbesondere Ersatz seiner Reisekosten zu auswärtigen Terminen.

 

Rz. 234

Auch die Umsatzsteuer ist vom Mandanten zu tragen. Hier ist allerdings acht zu geben, wenn der Mandant seinen Wohnsitz weder im Inland noch im EU-Gebiet hat. In diesem Fall ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerfrei.[142] Abzustellen ist auf die Fälligkeit der Vergütung.[143]

 

Beispiel 131: Umsatzsteuer

Die vom Anwalt vertretene Ehefrau verzieht während des Scheidungsverbundverfahren zurück in ihre Heimat in die Türkei. Hiernach wird die Scheidung ausgesprochen.

Die Tätigkeit des Anwalts ist umsatzsteuerfrei, da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung (§ 8 Abs. 1 RVG) die Mandantin ihren Wohnsitz außerhalb der EU hat.

 

Rz. 235

Hatte der Anwalt während des Aufenthalts der Mandantin in Deutschland bereits einen Vorschuss mit Umsatzsteuer vereinnahmt, dann ist die Umsatzsteuer der Mandantin gutzuschreiben. Der Anwalt erhält aufgrund der Gutschrift die Umsatzsteuer dann vom Finanzamt zurück.

[141] OLG Braunschweig JurBüro 1979, 1821; OLG Bamberg JurBüro 1984, 1514; OLG Düsseldorf AnwBl 1983, 556 = JurBüro 1984, 223; OLGR 2000, 288; OLG München AnwBl 1984, 203 = JurBüro 1984, 769.
[142] Siehe ausführlich AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 Rn 6 ff.
[143] AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 Rn 64 ff.

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