Rz. 47

Obwohl § 4a RVG“ mittlerweile durch die Legal-Tech-Reform[123] aus dem Jahre 2021 zum Teil die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars vorsieht, bleibt es generell bei der Versagung einer solchen Vereinbarung, vgl. § 49b Abs. 2 BRAO (vgl. Rdn 80).

[123] BGBl I. S. 3415.

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